Federal Supreme Court Dismisses Appeal After Cantonal Court Reverses Legal Aid Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a rental dispute between two parties that was initially heard by a regional court, where one party requested legal aid. The regional court denied the legal aid request, prompting the party to appeal to a higher court, which agreed to reconsider the decision and sent the case back for a new assessment while waiving court costs against the canton. Subsequently, the appealing party sought to contest the higher court's ruling but was ultimately found to lack sufficient legal standing to pursue the appeal. The higher court's decision was thus upheld, and the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal After Cantonal Court Reverses Legal Aid Denial: The regional court denied the legal aid request, prompting the party to appeal to a higher court, which agreed to reconsider the decision and sent the case back for a new assessment while waiving court costs against the canton. Subsequently, the appealing party sought to contest the higher court's ruling but was ultimately found to lack sufficient legal standing to pursue the appeal. The higher court's decision was thus upheld, and the appeal was dismissed.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not to be entertained because it is either insufficiently reasoned or inadmissible.
Used to decide that no court fees shall be levied in the Federal Tribunal proceedings under the given circumstances.
Used to decide that the respondent is not entitled to party compensation as no expense was incurred in the Federal Tribunal proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_236/2018
Urteil vom 12. Juni 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietrecht; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 12. März 2018 (ZK 18 67 und 18 78).
In Erwägung,
dass zwischen den Parteien vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland eine mietrechtliche Streitigkeit hängig ist;
dass der Beschwerdeführer für dieses Verfahren in seiner Eingabe vom 5. Februar 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte;
dass das Regionalgericht mit Entscheid vom 22. Januar 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies;
dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde am Obergericht des Kantons Bern erhob und für das Beschwerdeverfahren ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte;
dass das Obergericht mit Urteil vom 12. März 2018 die Beschwerde insoweit guthiess, als es den Entscheid des Regionalgerichts aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Regionalgericht zurückwies, dass das Obergericht sodann die Gerichtskosten dem Kanton Bern auferlegte, keine Parteientschädigung zusprach und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abschrieb;
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 19. April 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhob;
dass auf eine Beschwerde nur eingetreten werden kann, wenn die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG );
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren obsiegte und nicht ersichtlich ist, inwiefern er durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert sein soll und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Anfechtung haben soll;
dass mithin kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde dargetan ist;
dass die Beschwerde insgesamt entweder nicht hinreichend begründet oder unzulässig ist, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht darauf einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen für das bundesgerichtliche Verfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemässe Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger