Lack of Protective Interest to Appeal Favorable Judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where one party sought a settlement for an amount of CHF 3,800,000 through a conciliation request submitted to the local peace court. The court asked for a fee of CHF 1,200, which the requesting party failed to pay, resulting in the dismissal of the case by the court. Subsequently, this party appealed the decision to the Obergericht, which overturned the initial ruling, allowing the case to proceed. The party then challenged the Obergericht’s decision before the Swiss Federal Tribunal, seeking to contest the ruling and apply for free legal assistance. However, it was determined that the party had no valid interest in contesting the decision since they had already succeeded at the appellate level, leading to the dismissal of the appeal as inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 76 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Lack of Protective Interest to Appeal Favorable Judgment: The court asked for a fee of CHF 1,200, which the requesting party failed to pay, resulting in the dismissal of the case by the court. Subsequently, this party appealed the decision to the Obergericht, which overturned the initial ruling, allowing the case to proceed. The party then challenged the Obergericht’s decision before the Swiss Federal Tribunal, seeking to contest the ruling and apply for free legal assistance. However, it was determined that the party had no valid interest in contesting the decision since they had already succeeded at the appellate level, leading to the dismissal of the appeal as inadmissible.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to reject the appeal as clearly inadmissible.
Used to waive the collection of court costs exceptionally.
Used to deny an award of an indemnity to the respondent as no expense was incurred in the federal proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_236/2013
Urteil vom 30. Mai 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Schreier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. März 2013.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 19. August 2011 beim Friedensrichteramt Zollikon ein Schlichtungsgesuch einreichte, mit welchem er vom Beschwerdegegner Fr. 3'800'000.-- forderte;
dass der Friedensrichter den Beschwerdeführer am 12. Oktober 2012 letztmals aufforderte, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu bezahlen;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren stellte;
dass das Friedensrichteramt Zollikon mit Verfügung vom 19. November 2012 auf die Klage des Beschwerdeführers mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde erhob;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. März 2013 in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des Friedensrichteramtes Zollikon vom 19. November 2012 aufhob und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückwies;
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 26. und 29. April 2013 an das Bundesgericht gelangte und sinngemäss erklärte, das Urteil des Obergerichts anfechten sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen zu wollen;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 III 471 E. 1; 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1);
dass zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat ( Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG ), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG );
dass der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils hat, da er vor der Vorinstanz obsiegt hat;
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Schreier