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4A_235/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Document Handover Due to Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 4A_235/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who filed a lawsuit against a company, referred to as B.________ AG, seeking the release of a document. The Handelsgericht of the Canton of Zürich denied the claim on May 16, 2019, leading the complainant to challenge this decision at the Swiss Federal Tribunal. The basis for the appeal was not adequately substantiated, as the complainant failed to address specific legal errors in the Handelsgericht's ruling or demonstrate that factual assumptions were incorrectly established, thus leading to the dismissal of the appeal by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Document Handover Due to Lack of Substantiation: The Handelsgericht of the Canton of Zürich denied the claim on May 16, 2019, leading the complainant to challenge this decision at the Swiss Federal Tribunal. The basis for the appeal was not adequately substantiated, as the complainant failed to address specific legal errors in the Handelsgericht's ruling or demonstrate that factual assumptions were incorrectly established, thus leading to the dismissal of the appeal by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Herausgabeanspruch Beschwerdelegitimation Edition von Urkunden Vorlage zur Vorabentscheidung Streitgegenstand Rückzug des Rechtsbegehrens Aktenübermittlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because the submission did not meet the formal reasoning requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the appeal.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party fee was awarded to the respondent because no expense was incurred in the Federal Supreme Court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_235/2019

Urteil vom 22. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte Markus Kronauer und Dr. Ernst Felix Schmid,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Herausgabeanspruch,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2019 (HG180220-O).

In Erwägung,

dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. Mai 2019 eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Herausgabe eines Dokuments abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 23. März 2019 erklärte, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2019 beim Bundesgericht mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2019 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass sich der Beschwerdeführer insbesondere nicht mit der eingehenden Begründung im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, wonach sowohl die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers als auch die Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin zu verneinen sei;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. März 2019 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann