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4A_234/2020 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Refused by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 4A_234/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, the appellant challenged a decision by the Obergericht des Kantons Zug concerning a tenancy issue. The initial court ruling required the appellant to vacate and return a 4.5-room apartment, along with a parking space, to the respondent by a specified date. The appellant filed an appeal against the initial decision, but the appeal was dismissed by the higher court due to late submission. Subsequently, the appellant sought to contest this dismissal at the Federal Tribunal. However, the appeal submission failed to meet the necessary justification requirements, and thus, the Federal Tribunal did not proceed with the case. No court costs were imposed, and no party compensation was granted.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG; Tenant Eviction Appeal Refused by Federal Supreme Court: The initial court ruling required the appellant to vacate and return a 4.5-room apartment, along with a parking space, to the respondent by a specified date. The appellant filed an appeal against the initial decision, but the appeal was dismissed by the higher court due to late submission. Subsequently, the appellant sought to contest this dismissal at the Federal Tribunal. However, the appeal submission failed to meet the necessary justification requirements, and thus, the Federal Tribunal did not proceed with the case. No court costs were imposed, and no party compensation was granted.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Räumungsbefehl Vermieter Parkplatzpflicht Wohnrecht Gültigkeit der Kündigung unbezahlte Mietkaution

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs.
Art. 95 BGG
1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 99 BGG
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to justify why the appeal could not be heard due to insufficient substantiation (non-compliance with Art. 42 BGG).
Art. 68 Abs. 2 BGG
Used to deny compensation to the respondent because no costs were incurred in the federal court proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify why the appeal could not be heard due to insufficient substantiation (non-compliance with Art. 42 BGG).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to justify the exceptional waiver of court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny compensation to the respondent because no costs were incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_234/2020

Urteil vom 26. Mai 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des

Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung,

vom 9. April 2020 (Z2 2020 18).

In Erwägung,

dass der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 25. März 2020 auf Gesuch der Beschwerdegegnerin anwies, die 4.5-Zimmer-Wohnung Nr. xxx im Erdgeschoss inkl. Einstellplatz Nr. yyy an der Strasse U.________ in V.________ bis spätestens am Dienstag, 14. April 2020, 12.00 Uhr, zur räumen und der Beschwerdegegnerin zu übergeben;

dass das Obergericht des Kantons Zug mit Präsidialverfügung vom 9. April 2020 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den einzelrichterlichen Entscheid vom 25. März 2020 erhobene Berufung mangels rechtzeitiger Einreichung des Rechtsmittels nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 13. Mai 2020 erklärte, die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 9. April 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );

dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zug vom 9. April 2020 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre Sicht der Dinge unterbreitet;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2020 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird;

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann