Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_232/2023 KI-generiert

Denial of Legal Aid Upheld Due to Unsubstantiated Appeal Against Hopeless Underlying Claim

Geschäftsnummer 4A_232/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed an appeal with the Administrative Court of the Canton of Zurich, requesting that a particular foundation be registered in the Zurich Commercial Register as a personnel welfare foundation and be removed as a family foundation. The court required a security deposit of CHF 1,620, and the individual requested free legal assistance, citing inability to pay. The Administrative Court dismissed this request, deeming the appeal's demands to be without merit, and extended the deadline for the deposit payment. The individual then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking free legal assistance for the federal proceedings as well. However, the court found that the appeal failed to adequately demonstrate any legal violations and did not meet the necessary criteria for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Denial of Legal Aid Upheld Due to Unsubstantiated Appeal Against Hopeless Underlying Claim: The court required a security deposit of CHF 1,620, and the individual requested free legal assistance, citing inability to pay. The Administrative Court dismissed this request, deeming the appeal's demands to be without merit, and extended the deadline for the deposit payment. The individual then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking free legal assistance for the federal proceedings as well. However, the court found that the appeal failed to adequately demonstrate any legal violations and did not meet the necessary criteria for consideration.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege triftige Gründe Beschwerdelegitimation Beweislosigkeit Untätigkeitsklage Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in the dispositive to decide not to enter upon the appeal because it did not meet the formal requirements.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to reject the request for legal aid for the federal proceedings because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_232/2023

Urteil vom 13. Juni 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

4. Abteilung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,

vom 2. Mai 2023 (VB.2023.00159).

Erwägungen:

1. Am 17. März 2023 gelangte A.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte, die B.________ Stiftung sei "ins Handelsregister ZH als Personalfürsorgestiftung einzutragen und als Familienstiftung zu löschen".

Nachdem die stellvertretende Abteilungspräsidentin am Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. März 2023 eine Frist zur Leistung einer Kaution von Fr. 1'620.-- angesetzt hatte, ersuchte A.________ mit Eingabe vom 21. April 2023 um unentgeltliche Rechtspflege beziehungsweise um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.

Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 kam die Abteilungspräsidentin zum Schluss, dass die in der Beschwerde formulierten Begehren von A.________ aussichtslos seien. Sie wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verlängerte die Frist zur Leistung der Kaution.

Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Mai 2023 erhoben, auch für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht.

Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 wurde der Beschwerde zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands die aufschiebende Wirkung gewährt.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).

Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Der Beschwerdeführer schildert frei in teilweise schwer nachvollziehbaren Ausführungen seine eigene Sicht der Dinge. Er legt dagegen offensichtlich nicht hinlänglich dar, in welcher Hinsicht das Verwaltungsgericht Recht verletzt haben sollte, wenn es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies. Die Beschwerde genügt den im bundesgerichtlichen Verfahren geltenden Begründungsanforderungen klarerweise nicht.

Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht seinen Rechtspflegeentscheid auf kantonales Recht (und auf Art. 29 Abs. 3 BV ) gestützt hat, sodass ohnehin das qualifizierte Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG gilt, dem die in der Beschwerde vorgetragene Kritik erst recht nicht gerecht wird.

4. Folglich ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Stähle