Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_231/2024 KI-generiert

Definitive debt enforcement revision appeal barred by CHF 30,000 dispute-value threshold without fundamental legal question.

Geschäftsnummer 4A_231/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's appeal and upheld the lower court's decision, with the appellant ordered to pay court costs of CHF 500. The appellant had challenged the Cantonal Court of Schwyz's refusal to consider his revision request regarding a definitive debt enforcement order, which involved a dispute over approximately CHF 19,296.10. The Supreme Court found the appeal inadmissible because the dispute value fell below the required CHF 30,000 threshold for civil appeals, and the appellant failed to demonstrate a legal question of fundamental importance. The court also rejected the claim as insufficiently substantiated under the subsidiary constitutional complaint procedure, noting that the appellant did not adequately explain how his constitutional rights were violated by the lower court's reasoning, and denied his request for free legal aid as the appeal was deemed hopeless from the outset.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Definitive debt enforcement revision appeal barred by CHF 30,000 dispute-value threshold without fundamental legal question: The appellant had challenged the Cantonal Court of Schwyz's refusal to consider his revision request regarding a definitive debt enforcement order, which involved a dispute over approximately CHF 19,296.10. The Supreme Court found the appeal inadmissible because the dispute value fell below the required CHF 30,000 threshold for civil appeals, and the appellant failed to demonstrate a legal question of fundamental importance. The court also rejected the claim as insufficiently substantiated under the subsidiary constitutional complaint procedure, noting that the appellant did not adequately explain how his constitutional rights were violated by the lower court's reasoning, and denied his request for free legal aid as the appeal was deemed hopeless from the outset.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung, Revision Vollstreckungsentscheid Revisionsgründe unentgeltliche Rechtspflege einzelne Grundrechte Eilvorabentscheidungsverfahren Auslegungsurteile

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible for lack of sufficient reasoning in the subsidiary constitutional complaint.

Art. 117 BGG

Applied in the order to declare inadmissibility, as it links the qualified reasoning requirement of Art. 106 Abs. 2 BGG to the constitutional complaint.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for denying the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_231/2024

Urteil vom 16. Mai 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz,

Gemeinde Steinen und Evang.reformierte

Kirchengemeinde Brunnen-Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung, Revision,

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 2. April 2024 (BEK 2024 52).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 2. April 2024 kam das Kantonsgericht Schwyz zum Schluss, dass das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet sei und trat darauf nicht ein.

Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

Mit Verfügung vom 23. April 2024 wies das Bundesgericht seine Gesuche um aufschiebende Wirkung und um andere vorsorgliche Massnahmen ab, da die Beschwerde als aussichtslos erscheine.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Der Streitwert beträgt nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz Fr. 19'296.10 und erreicht damit die Streitwertgrenze nicht.

2.2. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4).

Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass sich vorliegend "mehrere Grundsatzfragen" stellten und schildert dazu seine rechtlichen Auffassungen. Er legt aber offensichtlich nicht rechtsgenüglich dar, worin die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen soll. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

3.

3.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

4. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er rügt zwar die Verletzung einer Vielzahl von Verfassungsbestimmungen und der EMRK. Er legt vor Bundesgericht aber im Wesentlichen bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge zu den bereits geführten verschiedensten Verfahren dar, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern diese die angerufenen verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG ).

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ), zumal ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger