Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_231/2013 KI-generiert

Plaintiff v. Defendant Re: Employment Dispute Settlement Appeal

Geschäftsnummer 4A_231/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against their former employer, seeking monetary compensation. The individual initially brought the case to a district court, which resolved the matter through a settlement in January 2013. Subsequently, the individual attempted to appeal this decision to a higher court, which categorized the appeal incorrectly and ultimately dismissed it in March 2013. The issue escalated to the Federal Tribunal, which examined the legal grounds for the appeal, focusing on procedural errors and the nature of the previous court's resolutions, ultimately leading to a decision not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 405 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Plaintiff v. Defendant Re: Employment Dispute Settlement Appeal: The individual initially brought the case to a district court, which resolved the matter through a settlement in January 2013. Subsequently, the individual attempted to appeal this decision to a higher court, which categorized the appeal incorrectly and ultimately dismissed it in March 2013. The issue escalated to the Federal Tribunal, which examined the legal grounds for the appeal, focusing on procedural errors and the nature of the previous court's resolutions, ultimately leading to a decision not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitsvertrag Prozesserledigung Zulässige Gründe Steuerjustizverfahren Zivilurteil Sozialversicherungsstreitigkeit Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon due to a lack of sufficient substantiation according to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_231/2013

Urteil vom 29. Juli 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. März 2013.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 24. Dezember 2010 beim Bezirksgericht Dietikon von der Beschwerdegegnerin, seiner früheren Arbeitgeberin, die Zahlung von Fr. 27'538.80 nebst Zins verlangte;

dass das Bezirksgericht das Verfahren mit Beschluss vom 21. Januar 2013 als durch Vergleich erledigt abschrieb;

dass der Beschwerdeführer mit Rechtsschrift vom 8. März 2013 an das Obergericht des Kantons Zürich erklärte, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. Januar 2013 Berufung einzureichen;

dass das Obergericht mit Urteil vom 27. März 2013 das Rechtsmittel als Beschwerde entgegennahm und diese abwies, soweit es auf sie eintrat;

dass das Obergericht in der Entscheidbegründung festhielt, dass nach einem am 22. Februar 2013 ergangenen Bundesgerichtsurteil ( BGE 139 III 133 E. 1.2 und 1.3) gegen einen Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO kein Rechtsmittel zur Verfügung stehe und bloss der Vergleich als solcher mit Revision im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO beim erstinstanzlichen Gericht angefochten werden könne;

dass diese Regelung nach Auffassung des Obergerichts aufgrund der Übergangsregel von Art. 405 Abs. 1 ZPO auch für den vorliegenden Fall gelten soll, ausgenommen der Ausschluss jeden Rechtsmittels gegen den Abschreibungsbeschluss, der mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO angefochten werden könne, weil er noch nach der Zürcher Verfahrensordnung ergangen war, die ein Rechtsmittel vorgesehen hatte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 26. April 2013 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 27. März 2013 mit Beschwerde anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb der Verweis des Beschwerdeführers auf die Beschwerde an das Obergericht, die er in der Rechtsschrift vom 26. April 2013 als Bestandteil seiner Argumentation bezeichnet, unbeachtlich ist ( BGE 133 II 396 . E. 3.1 S. 400);

dass im Übrigen alle vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen an der Entscheidbegründung des Obergerichts vorbeigehen, weil er einfach darauf beharrt, dass er im kantonalen Rechtsmittelverfahren unbeschränkt angebliche Mängel des Prozesses vor dem Bezirksgericht rügen durfte, und seine Vorbringen auf der irrtümlichen Meinung beruhen, dass der Prozess vor dem Bezirksgericht bereits ein Revisionsverfahren umfasst habe;

dass damit auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin