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4A_23/2025 KI-generiert

LLC v. Association: Withdrawal of Appeal from Bern Commercial Court Decision

Geschäftsnummer 4A_23/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a complaint against a decision of the Commercial Court of the Canton of Bern regarding preliminary measures. The appellant withdrew their complaint against the decision.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG; LLC v. Association: Withdrawal of Appeal from Bern Commercial Court Decision: The appellant withdrew their complaint against the decision.

Schlagwörter

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vorsorgliche Massnahmen Rückzug der Beschwerde wirtschaftlicher Verein Gesellschaft mit beschränkter Haftung Kostenauflage Verfahrensabschreibung Parteientschädigung Widerrufsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The procedure is terminated due to the withdrawal of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG

The appellant is ordered to pay the court costs.

Art. 68 BGG

No party compensation is awarded to the respondent for expenses incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_23/2025

Verfügung vom 20. Januar 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Verein B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

vorsorgliche Massnahmen; Rückzug der Beschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2025 (HG 25 7).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 15. Januar 2025 gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2025 mit Schreiben vom 17. Januar 2025 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG );

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 BGG );

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer