Dismissal of Stay of Execution Due to Untimely Federal Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDismissal of Stay of Execution Due to Untimely Federal Appeal A request for a stay of execution concerning a cantonal court's eviction decision was dismissed because no appeal to the Federal Supreme Court was pending, and the associated procedural file was subsequently closed due to the untimeliness of the appeal; the 30-day statutory appeal period, which began upon a postal delivery confirmation on April 28, 2025, thus expiring on May 28, 2025, elapsed without an appeal being filed, making a timely appeal impossible and rendering the federal proceedings concluded, with the court costs being imposed on the applicants.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Dismissal of Stay of Execution Due to Untimely Federal Appeal: Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule that the procedure is closed because the deadline for filing the main appeal has expired.
Used to order the applicants to bear the court costs.
Used to rule that the respondent is not entitled to compensation for party costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_229/2025
Verfügung vom 4. Juni 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Gesuchsteller,
*gegen*
C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Nuzzo,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 17. April 2025 (BO.2025.2-K3 ZV.2025.31-K34).
In Erwägung,
dass A.________ und B.________ (Gesuchsteller) beim Bundesgericht mit Eingabe vom 14. Mai 2025 ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. April 2025 (BO.2025.2-K3 ZV.2025.31-K34) einreichten;
dass in der Folge das Verfahrensdossier 4A_229/2025 angelegt wurde;
dass auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2025 nicht eingetreten wurde, weil ein solches Gesuch unzulässig ist, wenn beim Bundesgericht kein Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache hängig ist, und vorliegend in der Hauptsache keine Beschwerde erhoben worden war;
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss (
Art. 100 Abs. 1 BGG
);
dass es sich dabei um eine gesetzlich bestimmte Frist im Sinne von
Art. 47 Abs. 1 BGG
handelt, die nicht erstreckt werden kann;
dass nach
Art. 44 Abs. 1 BGG
Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen und dass die Frist u.a. eingehalten ist, wenn eine Beschwerdeeingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (
Art. 48 Abs. 1 BGG
);
dass der genannte Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. April 2025 den Gesuchstellern nach der Sendungsverfolgung der Post am 28. April 2025 zugestellt wurde;
dass die Beschwerdefrist für eine Beschwerde an das Bundesgericht demnach am 28. Mai 2025 ablief;
dass gegen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. April 2025 bis zu diesem Tag keine Beschwerde erhoben wurde und eine fristgerechte Beschwerdeerhebung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr möglich ist, weshalb das Verfahren 4A_229/2025 als erledigt abzuschreiben ist (
Art. 32 Abs. 2 BGG
);
dass die Gerichtskosten den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (
Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG
);
dass C.________ (Gesuchsgegner) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (
Art. 68 Abs. 1 BGG
);
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren 4A_229/2025 wird als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer