Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_229/2013 KI-generiert

Basel-Stadt Appellate Court Unfair Competition Ruling Upheld by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 4A_229/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint concerning unfair competition, where the appellants were found by the Court of Appeals of Basel-Stadt to have engaged in disparaging communications. Specifically, the court determined that emails sent by the appellants to members of an academic institution contained derogatory content. As a result, the appellants were ordered to cease such actions and to pay damages. Subsequently, the appellants sought to challenge this ruling before the Federal Tribunal, but their appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to a dismissal of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Basel-Stadt Appellate Court Unfair Competition Ruling Upheld by Federal Supreme Court: Specifically, the court determined that emails sent by the appellants to members of an academic institution contained derogatory content. As a result, the appellants were ordered to cease such actions and to pay damages. Subsequently, the appellants sought to challenge this ruling before the Federal Tribunal, but their appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to a dismissal of the case.

Schlagwörter

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Unlauterer Wettbewerb unlauterer Wettbewerb Schadensersatzklage Klageschrift Beschränkungen mit wettbewerbswidrigem Zweck Anwendung der Wettbewerbsregeln Art der Zuwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG
Februar 2011 an E.________, versandte E-Mail herabsetzend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sind, und den Beschwerdeführer 2 dazu verurteilte, Genugtuung von Fr.
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 42 Abs. 2 i.V.m
1 BGG ) sowie in einer den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 i.V.m.
Art. 108 BGG
The appeal was not admitted under the simplified procedure because it lacked sufficient substantiation.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure because it lacked sufficient substantiation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_229/2013

Urteil vom 20. Juni 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________ AG,

2. A.________,

3. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________,

2. Y.________S.r.l.,

3. D.________,

alle drei vertreten durch Advokat Roland Mathys und Rechtsanwalt Christoph Zogg,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unlauterer Wettbewerb,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Besondere zivilrechtliche Abteilung, vom 4. März 2013.

In Erwägung,

dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 4. März 2013 die Beschwerdeführer zur Unterlassung diverser Handlungen und Äusserungen verurteilte, feststellte, dass die vom Beschwerdeführer 2 am 17. Februar 2011 an Dozenten und Absolventen der Executive School of Management, Technology and Law der Universität St. Gallen versandte E-Mail sowie die vom Beschwerdeführer 3 im Namen der Beschwerdeführerin 1 am 15. Februar 2011 an E.________, versandte E-Mail herabsetzend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sind, und den Beschwerdeführer 2 dazu verurteilte, Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst Zins an den Beschwerdegegner 1 zu bezahlen;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 24. April 2013 datierte Eingabe einreichten, aus der sich ergibt, dass sie den Entscheid des Appellationsgerichts mit Beschwerde anfechten wollen;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Beschwerdeführer diese Grundsätze offensichtlich verkennen, wenn sie sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, sondern überwiegend auf eine eigene Version des Sachverhalts stützen, ohne dabei taugliche Sachverhaltsrügen zu erheben;

dass sich der Aufbau der Beschwerdeschrift zwar an den Erwägungen des angefochtenen Entscheids orientiert, die Beschwerdeführer indessen nicht gestützt auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) sowie in einer den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen;

dass sich die Beanstandungen der Beschwerdeführer mithin in einer unzulässigen appellatorischen Kritik erschöpfen;

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);

dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen) auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Besondere zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni