Wrongful Termination Appeal Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an employee who filed a legal complaint against an employer due to alleged wrongful termination. Initially, a lower court ruled in favor of the employee, awarding compensation for the dismissal, but later this decision was appealed, and the court upheld the employer's position. Consequently, the employee submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to contest the prior ruling. However, the Tribunal found the employee's arguments insufficiently presented and failed to address the reasoning provided in the previous court's decision, leading to the dismissal of the appeal without imposing court costs due to the employee's special circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m; Wrongful Termination Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: Initially, a lower court ruled in favor of the employee, awarding compensation for the dismissal, but later this decision was appealed, and the court upheld the employer's position. Consequently, the employee submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to contest the prior ruling. However, the Tribunal found the employee's arguments insufficiently presented and failed to address the reasoning provided in the previous court's decision, leading to the dismissal of the appeal without imposing court costs due to the employee's special circumstances.
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KI-generiertUsed to rule on the inadmissibility of the appeal in the simplified procedure because it lacked sufficient substantiation.
Used to waive the imposition of court costs due to the applicant's particular situation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_228/2014
Urteil vom 24. April 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Hotel B.________ AG ,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Cottinelli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 7. März 2014.
In Erwägung,
dass das Kreisgericht Toggenburg mit Entscheid vom 28. Mai 2013die Beschwerdegegnerin dazu verurteilte, der Beschwerdeführerin zufolge missbräuchlicher Kündigung eine Entschädigung von Fr. 13'324.95 zu bezahlen, die Klage der Beschwerdeführerin aber im Übrigen abwies;
dass das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 7. März 2014 die von der Beschwerdeführerin gegen den kreisgerichtlichen Entscheid erhobene Berufung abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 6. April 2014 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie den Entscheid des Kantonsgerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht ohne Erhebung tauglicher Sachverhaltsrügen überwiegend auf Sachverhaltselemente beruft, welche im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden;
dass die Beschwerdeführerin ihre Beanstandungen sodann nicht in Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, sondern losgelöst von den Ausführungen im angefochtenen Entscheid vorträgt, womit die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt;
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass mit Blick auf die im Schreiben vom 16. April 2014 geschilderte besondere Situation der Beschwerdeführerin ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni