Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_228/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Moot Appeal Regarding WIR Currency Payment Obligation

Geschäftsnummer 4A_228/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute resulting from a purchase contract where the plaintiff was required by a prior court ruling to pay a specified sum and interest to the defendant. The defendant sought enforcement of this ruling, which was initially dismissed by the lower court due to unclear terms. However, upon appeal, the higher court ordered the plaintiff to fulfill the payment obligations. The plaintiff contested this decision but later indicated that the enforcement was no longer pursued by the defendant, leading to the question of whether the appeal was still valid. Ultimately, the court determined that the grounds for the appeal had become moot, resulting in the dismissal of the case without imposing court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 345 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 40 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Dismisses Moot Appeal Regarding WIR Currency Payment Obligation: The defendant sought enforcement of this ruling, which was initially dismissed by the lower court due to unclear terms. However, upon appeal, the higher court ordered the plaintiff to fulfill the payment obligations. The plaintiff contested this decision but later indicated that the enforcement was no longer pursued by the defendant, leading to the question of whether the appeal was still valid. Ultimately, the court determined that the grounds for the appeal had become moot, resulting in the dismissal of the case without imposing court costs.

Schlagwörter

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Kaufvertrag Zahlungspflicht Währung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Vollstreckungsentscheid Arbitrage Rückzug des Betreibungsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The appeal is dismissed because the interest in its review has subsequently lapsed.

Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG

No party compensation is awarded to the respondent because their conduct caused the subsequent lapse of interest in the review of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court waived the collection of court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_228/2011

Verfügung vom 7. März 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kaufvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Februar 2011.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 3. August 2009 verpflichtet wurde, dem Beschwerdegegner "Fr. 90'000.-- nebst 8 % Zins seit 1. Juli 2006 sowie Fr. 115'000.--, zahlbar in WIR-Geld, nebst 4 % Zins aus Fr. 115'000.-- seit 1. Juli 2006 und 5 % Zins seit 7. Dezember 2006 zu bezahlen";

dass der Beschwerdegegner am 5. Oktober 2010 beim Bezirksgericht Meilen die Vollstreckung des Urteils vom 3. August 2009 verlangte;

dass die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen mit Verfügung vom 12. November 2010 auf das Vollstreckungsbegehren mit der Begründung nicht eintrat, dass der Vollstreckungstitel inhaltlich und umfangmässig unklar sei;

dass der Beschwerdegegner an das Obergericht des Kantons Zürich rekurrierte, das mit Beschluss vom 21. Februar 2011 das Rechtsmittel guthiess und dem Beschwerdeführer befahl, dem Beschwerdegegner Fr. 115'000.--, zahlbar in WIR-Geld, zuzüglich Zins zu 4 % aus Fr. 115'000.-- seit 1. Juli 2006 und Zins zu 5 % seit 7. Dezember 2006 zu bezahlen;

dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Obergerichts am 7. April 2011 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht;

dass der Beschwerdegegner mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2011 beantragte, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei;

dass in der Beschwerdeantwort darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer dem Befehl gemäss dem Beschluss des Obergerichts vom 21. Februar 2011 auf Zahlung von Fr. 115'000.-- in WIR-Geld trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen sei, weshalb der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Meilen ein Vollstreckungsverfahren im Sinne des sog. Taxationsverfahrens nach Art. 345 Abs. 1 lit. b ZPO hängig gemacht habe;

dass den Parteien mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2011 mitgeteilt wurde, dass unter diesen Umständen das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde dahingefallen sein könnte, und sie aufgefordert wurden, sich zu einer allfälligen Abschreibung der Beschwerde und den Kostenfolgen zu äussern;

dass der Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2011 erklärte, dass aus seiner Sicht einer Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit nichts im Wege stehe, wobei ihm aber eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen sei;

dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in dessen Namen mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 zur Frage der Abschreibung äusserte;

dass diese Eingabe unbeachtlich ist, weil die Ehefrau den Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht vertreten kann ( Art. 40 BGG );

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2012 mitteilte, dass er vom 28. September bis 22. Dezember 2011 für das Bundesgericht nicht erreichbar gewesen sei, und beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

dass der Beschwerdeführer seinem Schreiben ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 21. Dezember 2011 beilegte, aus dem abgeleitet werden kann, dass das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde dahingefallen ist;

dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2012 - zum zweiten Mal - aufgefordert wurde, bis zum 2. März 2012 zur Frage der Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens Stellung zu nehmen;

dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen liess;

dass festzuhalten ist, dass das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde nachträglich dahingefallen ist, weil der Beschwerdegegner nach dem Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung darauf verzichtet hat, die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Fr. 115'000.-- in WIR-Geld zu vollstrecken;

dass die Beschwerde damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit der Abschreibung der Beschwerde gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil sein Verhalten für das nachträgliche Dahinfallen des Rechtsschutzinteresses an der Beurteilung der Beschwerde ursächlich war (Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG );

verfügt die Präsidentin:

1. Die Beschwerde wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin