Inadmissibility of tenant's appeal against lease termination and eviction due to insufficient legal argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal appellate judgment confirming the validity of a residential lease termination, the denial of a lease extension, and the tenant's eviction order, thereby leaving the lower court decisions fully in force and rendering the appellant liable for judicial costs. The dispute arose from a tenant's challenge to a notice to vacate a two-room apartment and the simultaneous counterclaim by the landlord for eviction. The dismissal was issued pursuant to the simplified procedure because the appellant failed to meet the statutory motivation requirements mandated by Articles 42 paragraph 2 and 106 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), lacking any sufficient legal argumentation to challenge the contested decision under Article 108 paragraph 1 letter b BGG.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of tenant's appeal against lease termination and eviction due to insufficient legal argumentation: Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_226/2026
Urteil vom 18. Mai 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Mühlestein, Mühlebachstrasse 2, 8008 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. April 2026 (NG260001).
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 1. Dezember 2025 erklärte das Mietgericht Zürich in Abweisung der Klage der Beschwerdeführerin die Kündigung vom 28. November 2024 bzw. 3. Dezember 2024 per 31. März 2025 für gültig und wies ihr Erstreckungsbegehren ab. In Gutheissung der Widerklage der Beschwerdegegnerin verpflichtete es die Beschwerdeführerin, die 2-Zimmer-Wohnung (3. OG links) inkl. Keller- und Estrichabteil in U.________ innert 10 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Entscheids vollständig geräumt und in gereinigtem Zustand zu verlassen und der Beschwerdegegnerin sämtliche Schlüssel zu dieser Wohnung inkl. Keller- und Estrichabteil auszuhändigen.
Mit Urteil vom 9. April 2026 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen den mietgerichtlichen Entscheid vom 1. Dezember 2025 erhobene Berufung ab und bestätigte diesen Entscheid.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2026 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3. Das sinngemäss gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann