Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_226/2008 KI-generiert

Suspension of Interim Measures Upheld Due to Deficient Appeal

Geschäftsnummer 4A_226/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who submitted a request for a provisional injunction against a company at the local court level. The presiding court official acknowledged the request but decided to suspend the proceedings until the conclusion of another related case. The petitioner subsequently appealed to a higher court, which rejected the appeal and imposed court fees on the petitioner. The petitioner then filed a further appeal, which was found to lack sufficient justification, leading to the dismissal of the appeal due to inadequate reasoning, thus resolving the issue without incurring additional court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Suspension of Interim Measures Upheld Due to Deficient Appeal: The presiding court official acknowledged the request but decided to suspend the proceedings until the conclusion of another related case. The petitioner subsequently appealed to a higher court, which rejected the appeal and imposed court fees on the petitioner. The petitioner then filed a further appeal, which was found to lack sufficient justification, leading to the dismissal of the appeal due to inadequate reasoning, thus resolving the issue without incurring additional court costs.

Schlagwörter

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Sistierung superprovisorische Massnahme gesetzlicher Anspruch Beschwerdelegitimation Unterbrechung der Verjährung Einstellung des Konkursverfahrens vorsorgliche Einstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_226/2008 /len

Urteil vom 5. Juni 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

a.o. Gerichtspräsident, Ruedi Sidler, Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach.

Gegenstand

Sistierung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer,

vom 5. Mai 2008.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer am 25. März 2008 beim Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach ein Gesuch um Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber der X.________ AG stellte;

dass der a.o. Gerichtspräsident des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach mit Verfügung vom 26. März 2008 vom Eingang des Gesuchs Kenntnis nahm und das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Z 08 296 (Y.________ SA/A.________) sistierte;

dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern gelangte, dessen Appellationshof mit Entscheid vom 5. Mai 2008 die Beschwerde abwies und die Gerichtskosten von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer auferlegte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 14. Mai 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen den Entscheid des Appellationshofs vom 5. Mai 2008 Beschwerde zu erheben;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2008 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin