Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_225/2024 KI-generiert

Simple Partnership Dissolution Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation

Geschäftsnummer 4A_225/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Simple Partnership Dissolution Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation The petitioner challenged a decision by the Cantonal Court concerning the dissolution and liquidation of a simple partnership, but the Appellate Court dismissed the appeal for insufficient substantiation. The Federal Supreme Court (FSC) declined to hear the subsequent appeal because it was not directed against a final cantonal instance and, more critically, failed to meet the stringent substantiation requirements for federal appeals; the petitioner merely reiterated its position and did not specifically challenge the reasoning of the Appellate Court's decision, which was grounded on the inadequate justification of the initial appeal. The FSC held that the appeal failed to adequately demonstrate any violation of federal law by the Appellate Court's refusal to consider the initial appeal, which warranted a simplified summary dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Simple Partnership Dissolution Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation: The Federal Supreme Court (FSC) declined to hear the subsequent appeal because it was not directed against a final cantonal instance and, more critically, failed to meet the stringent substantiation requirements for federal appeals; the petitioner merely reiterated its position and did not specifically challenge the reasoning of the Appellate Court's decision, which was grounded on the inadequate justification of the initial appeal. The FSC held that the appeal failed to adequately demonstrate any violation of federal law by the Appellate Court's refusal to consider the initial appeal, which warranted a simplified summary dismissal.

Schlagwörter

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einfache Gesellschaft Auflösung der einfachen Gesellschaft Personengesellschaft formelle Verfahrenseinstellung Einheit des Scheidungsurteils Rechtsgutachten Eventualbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG

Used for the procedural decision not to enter a judgment on the appeal due to insufficient argumentation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Cited in the reasoning for the decision to waive court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning for denying the respondent compensation for costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_225/2024

Urteil vom 3. Juni 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Kaeslin,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

einfache Gesellschaft,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 3. April 2024 (Z1 2024 5).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 2. November 2023 stellte das Kantonsgericht Zug fest, dass die einfache Gesellschaft bestehend aus den beiden Parteien aufgelöst worden ist und regelte die Einzelheiten der Liquidation.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zug Berufung.

Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2024 (veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB]) stellte das Obergericht fest, dass für den Beschwerdeführer die 30-tägige Berufungsfrist gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 2. November 2023 am 22. Februar 2024 ablaufe.

Mit Urteil 4A_153/2024 vom 22. März 2024 trat das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen die obergerichtliche Präsidialverfügung vom 9. Februar 2024 erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2024 (veröffentlicht im SHAB) trat das Obergericht des Kantons Zug auf die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht ein.

Mit Eingabe vom 19. April 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die Präsidialverfügung vom 3. April 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 149 III 277

E. 3.1;

148 IV 155

E. 1.1;

143 III 140

E. 1).

2.1.

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (

Art. 75 Abs. 1 BGG

).

Auf die Beschwerde kann daher von vornherein nicht eingetreten werden, soweit sie sich unmittelbar gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 2. November 2023 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von

Art. 75 Abs. 1 BGG

handelt. Die Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Verfahrensablauf kritisiert, haben unbeachtet zu bleiben.

2.2.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

;

BGE 140 III 86

E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (

Art. 106 Abs. 2 BGG

).

Unerlässlich ist im Hinblick auf

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 140 III 86

E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (

BGE 143 II 283

E. 1.2.3;

140 III 115

E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (

BGE 142 III 364

E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch

BGE 143 IV 40

E. 3.4).

2.3.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht (

Art. 105 Abs. 2 BGG

). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (

Art. 99 Abs. 1 BGG

).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (

BGE 140 III 86

E. 2).

2.4.

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 19. April 2024 nicht hinreichend mit den Erwägungen der angefochtenen Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 3. April 2024 auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte. Stattdessen unterbreitet er dem Bundesgericht unter Berufung auf zahlreiche Beilagen in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge.

Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss

Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG

nicht einzutreten.

3. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt (dem Beschwerdeführer per Privasphere).

Lausanne, 3. Juni 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann