Insurer's Appeal on Ordering of Medical Expert Report Deemed Inadmissible.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for a precautionary measure for evidence gathering related to a medical multidisciplinary expert report concerning the consequences of a traffic accident that occurred on January 6, 2004. The request was filed by one party, seeking a court-ordered assessment, while the opposing party, acting as the insurance provider for the accident participant, sought to dismiss the request. The initial court granted the request, appointing an expert, but the insurance company appealed this decision. The higher court subsequently did not consider the appeal, which led to further legal proceedings. The case ultimately was brought before the Swiss Federal Tribunal for examination of the appeal's admissibility.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 90 BGG, Art. 93 BGG; Insurer's Appeal on Ordering of Medical Expert Report Deemed Inadmissible: The request was filed by one party, seeking a court-ordered assessment, while the opposing party, acting as the insurance provider for the accident participant, sought to dismiss the request. The initial court granted the request, appointing an expert, but the insurance company appealed this decision. The higher court subsequently did not consider the appeal, which led to further legal proceedings. The case ultimately was brought before the Swiss Federal Tribunal for examination of the appeal's admissibility.
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KI-generiertUsed to refuse to consider the appeal because it was manifestly inadmissible.
Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the proceeding.
Used to rule against awarding a party compensation since no expense was incurred by the appellee in the Federal Tribunal proceedings.
Cited in the reasoning to identify the challenged decision as an interlocutory decision for which special admissibility requirements apply.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_225/2014
Urteil vom 6. Juni 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
Versicherung A.________ AG ,
vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokat Bruno Muggli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Beweisführung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 24. Februar 2014.
In Erwägung,
dass B.________ (Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) dem Bezirksgericht Arlesheim mit Gesuch vom 20. Juli 2013 beantragte, im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung ein medizinisches polydisziplinäres Gerichtsgutachten zu den Folgen eines von ihr am 6. Januar 2004 erlittenen Verkehrsunfalls erstellen zu lassen;
dass die Versicherung A.________ AG (Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin), die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten, die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung beantragte;
dass das Bezirksgericht Arlesheim das Gesuch mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 guthiess und (vorbehältlich Befangenheitseinwände der Gesuchsgegnerin) einen medizinischen Gutachter ernannte;
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf eine von der Gesuchsgegnerin gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 22. Oktober 2013 erhobene Berufung mit Entscheid vom 24. Februar 2014 nicht eintrat;
dass die Gesuchsgegnerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 4. April 2014 erklärte, den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 24. Februar 2014 mit Beschwerde anzufechten;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen);
dass der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts einen erstinstanzlichen Entscheid zum Gegenstand hat, mit dem das Gesuch um Anordnung eines Gutachtens im Rahmen eines eigenständigen Verfahrens gutgeheissen und die Abnahme dieses Beweises angeordnet wurde;
dass es sich bei einem solchen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt ( BGE 138 III 46 E. 1.1 S. 46 f.), gegen den die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ; BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47);
dass es gemäss ständiger Praxis dem Beschwerdeführer obliegt, in der Beschwerdeschrift die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 S. 429 a.E.; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht davon ausgeht, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen Endentscheid ( Art. 90 BGG ) und sie mit keinem Wort darauf eingeht, inwiefern die Voraussetzungen nach Art. 93 BGG erfüllt sein sollen;
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) ein rechtlicher Nachteil sein muss, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 ; 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.; 134 III 188 E. 2.1 S. 190);
dass im zu beurteilenden Fall kein rechtlicher Nachteil ersichtlich ist, der durch den Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte;
dass im Weiteren die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein fehlen, zumal die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, gegen den nur der Antrag auf Aufhebung und Rückweisung zulässig ist (vgl. BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 48);
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann