Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_221/2019 KI-generiert

Default Judgment Affirmation and Appeal Dismissal for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_221/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A dispute arose between an individual (the complainant) and a company (the respondent) over a financial demand, where the lower court, the Bezirksgericht Kreuzlingen, ruled in favor of the company, ordering the individual to pay CHF 64,754.35 plus interest after the individual failed to submit a defense within the given time frame. The individual appealed this decision to the Obergericht des Kantons Thurgau, seeking to restore the deadline for their response, citing health reasons including a "burnout" as a justification for the delay. The Obergericht found the reasons unconvincing and upheld the lower court's ruling. Subsequently, the individual attempted to challenge the Obergericht's decision at the Swiss Federal Tribunal, but their complaint was dismissed as it failed to adequately address the legal considerations outlined in the previous judgment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Default Judgment Affirmation and Appeal Dismissal for Insufficient Substantiation: The individual appealed this decision to the Obergericht des Kantons Thurgau, seeking to restore the deadline for their response, citing health reasons including a "burnout" as a justification for the delay. The Obergericht found the reasons unconvincing and upheld the lower court's ruling. Subsequently, the individual attempted to challenge the Obergericht's decision at the Swiss Federal Tribunal, but their complaint was dismissed as it failed to adequately address the legal considerations outlined in the previous judgment.

Schlagwörter

KI-generiert
Forderung, Säumnis Verzugszinsen Auslegung von Urteilen ungenügend begründete Rüge Subjektives Recht Säumnis des Parteivertreters Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the grounds for appeal did not meet the requirements, leading to a decision not to enter upon the appeal under this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to rule that no court costs shall be levied in this specific case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_221/2019

Urteil vom 28. Mai 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Bloch,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung, Säumnis,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Februar 2019 (ZBR.2019.1).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 20. August 2018 hiess das Bezirksgericht Kreuzlingen eine Klage der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) gut, nachdem auch innert der von ihm angesetzten Nachfrist keine Klageantwort eingegangen war. Es verurteilte den Beklagten A.________ (Beschwerdeführer) zur Zahlung von Fr. 64'754.35 nebst Zins und beseitigte in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Kreuzlingen vom 11. Mai 2017. Das Obergericht des Kantons Thurgau beurteilte mit Entscheid vom 21. Februar 2019 die Berufung von A.________ gegen den Entscheid des Bezirksgerichts als unbegründet, wies das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Klageantwort ab und schützte die Klage ebenfalls.

Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 erklärte A.________, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).

3. Das Obergericht setzte sich ausführlich mit den Berufungsanträgen des Beschwerdeführers auseinander und erläuterte im Einzelnen, aus welchen Gründen es den Antrag auf Rückweisung an die erste Instanz zur Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung als unbegründet beurteile, soweit es darauf überhaupt eintreten könne. Ferner erwog es, das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Klageantwort sei "zum einen verpasst, zum andern wäre das geltend gemachte, neun Monate dauernde 'Burnout in Kombination mit anderen Störungen' auch nicht im geringsten glaubhaft gemacht".

In seiner Eingabe vom 9. Mai 2019 geht der Beschwerdeführer auf die Begründung des Obergerichts nicht nachvollziehbar ein, sondern unterbreitet dem Bundesgericht stattdessen frei seine eigene Sicht der Dinge, wonach das Obergericht zu verpflichten sei, "in der Sache eine Hauptverhandlung oder einen Schriftenwechsel durchzuführen", und verlangt vom Bundesgericht pauschal, es sei "festzustellen, dass die Urteilsbegründung der Vorinstanz streckenweise auf ehrverletzenden und unwahren Vermutungen basiert, die dem Grundsatz von Treu und Glauben diametral entgegenstehen". Damit genügt die Begründung den genannten Anforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt, dem Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg.

Lausanne, 28. Mai 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz