Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding the termination of a rental agreement between two parties and the subsequent eviction order issued by a district court. The court determined that the rental relationship had ended, requiring the tenants to vacate the property within ten days. The tenants appealed this decision to the appellate court, which upheld the eviction order. Dissatisfied, the tenants filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to challenge the lower court's decision. However, the Federal Tribunal found that the tenants failed to provide adequate justification for their claims regarding rights violations, resulting in their complaint being dismissed due to insufficient grounds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 257d OR, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The court determined that the rental relationship had ended, requiring the tenants to vacate the property within ten days. The tenants appealed this decision to the appellate court, which upheld the eviction order. Dissatisfied, the tenants filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to challenge the lower court's decision. However, the Federal Tribunal found that the tenants failed to provide adequate justification for their claims regarding rights violations, resulting in their complaint being dismissed due to insufficient grounds.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it was obviously insufficiently reasoned.
Exceptionally, no court fees are levied.
No party compensation is awarded because the opposing party incurred no expense in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_220/2018
Urteil vom 27. April 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Irene Biber,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 1. März 2018 (ZSU.2017.241 (SZ.2017.131).
In Erwägung,
dass der Präsident des Bezirksgerichts Baden am 23. Oktober 2017 feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die Mietwohnung Strasse X.________, U.________, seit Ende Juni 2017 aufgelöst sei, und die Beschwerdeführer verpflichtete, das Mietobjekt spätestens innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheids zu räumen und zu verlassen sowie in vertragsgemässem Zustand inkl. sämtlicher Schlüssel zu übergeben, unter Androhung des polizeilichen Vollzugs im Unterlassungsfall auf Begehren der Beschwerdegegnerin;
dass das Obergericht des Kantons Aargau eine von den Beschwerdeführern dagegen eingereichte Berufung mit Entscheid vom 1. März 2018 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 13. April 2018 (Postaufgabe am 15. April 2018) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben;
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2018 (persönlich überbracht am 26. April 2018) das Gesuch stellten, es sei der Beschwerde, vorab superprovisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingaben vom 13. und 25. April 2018 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, indem die Beschwerdeführer darin nicht unter hinreichender Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz rechtsgenügend darlegen, welche Rechte diese mit dem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
dass die Beschwerdeführer insbesondere auch nicht hinreichend begründen, welche Rechte das Obergericht inwiefern verletzt haben soll, indem es ihre Vorbringen über einen Fehler der Post bei der Zustellung der Kündigungsandrohungen vom 12. April 2017 und über die angebliche Verlängerung der gemäss Art. 257d OR angesetzten Zahlungsfrist gemäss E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2017 als unzulässige neue Vorbringen qualifizierte;
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer