Debtor Fails to Overturn Commercial Rent Obligation Appeal Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company initiated a lawsuit against an individual at the Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt, seeking payment of outstanding rent amounting to CHF 40,000 for commercial premises, along with procedural and collection costs and interest. The lower court dismissed the claim, but upon appeal, the Obergericht des Kantons Solothurn partially accepted the company's appeal and ordered the individual to pay CHF 35,000 with interest. The individual then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, challenging the appellate judgment. However, the Tribunal found that the appeal did not sufficiently address the reasoning of the lower court's decision or adequately substantiate any alleged errors, leading to the appeal being dismissed due to lack of sufficient reasoning.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor Fails to Overturn Commercial Rent Obligation Appeal Due to Insufficient Substantiation: The lower court dismissed the claim, but upon appeal, the Obergericht des Kantons Solothurn partially accepted the company's appeal and ordered the individual to pay CHF 35,000 with interest. The individual then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, challenging the appellate judgment. However, the Tribunal found that the appeal did not sufficiently address the reasoning of the lower court's decision or adequately substantiate any alleged errors, leading to the appeal being dismissed due to lack of sufficient reasoning.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient substantiation, as explicitly stated in the dispositive.
The court costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed.
The court ruled that the respondent was not entitled to compensation for procedural costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_219/2022
Urteil vom 17. Juni 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung aus Mietverhältnis,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 19. April 2022 (ZKBER.2021.75).
Erwägungen:
1. Mit Klage vom 23. Februar 2021 machte die Beschwerdegegnerin beim Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt eine Klage gegen den Beschwerdeführer anhängig. Sie verlangte, dass der Beschwerdeführer die ausstehenden Mietzinsen für Gewerberäumlichkeiten von insgesamt Fr. 40'000.-- zuzüglich aufgelaufener Verfahrens- und Betreibungskosten sowie Zins bezahle. Mit Urteil vom 2. September 2021 wies das Amtsgericht die Klage ab.
Die dagegen von der Beschwerdegegnerin erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 19. April 2022 teilweise gut und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin insgesamt Fr. 35'000.-- samt Zins zu bezahlen.
Gegen das Urteil des Obergerichts erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2022 Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
3. Diese Begründungsanforderungen erfüllt die Eingabe des Beschwerdeführers offensichtlich nicht. Er würdigt darin im Wesentlichen bloss einzelne Beweismittel anders als die Vorinstanz und bezeichnet die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz pauschal als willkürlich. Er geht in seinen frei gehaltenen Ausführungen indessen offensichtlich nicht hinreichend auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, noch zeigt er nachvollziehbar auf, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wäre. Auch im Übrigen kritisiert er bloss den Entscheid der Vorinstanz, ohne aber auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn rechtsgenüglich darzulegen, inwiefern die Vorinstanz seine Rechte verletzt haben soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger