Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_219/2019 KI-generiert

Judge Recusal Challenge in Eviction Proceedings Dismissed on Appeal

Geschäftsnummer 4A_219/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute before the Regional Court of Berner Jura-Seeland concerning a tenant eviction. The complainant, referred to as A.________, filed an appeal against a decision made by the Bern Cantonal Court to dismiss his application for the recusal of the presiding judge in the eviction proceedings. A.________ argued that the continuation of the eviction process by the presiding judge, despite ongoing lease termination disputes, constituted a conflict of interest. However, his appeal was dismissed by the Bern Cantonal Court due to insufficient justification, as he did not sufficiently address the reasons for dismissal provided at the first instance. A subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal also failed due to inadequate substantiation of the claims, and the request for legal aid was denied as the complaint was deemed evidently without merit. Consequently, court costs were imposed on A.________.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Judge Recusal Challenge in Eviction Proceedings Dismissed on Appeal: The complainant, referred to as A.________, filed an appeal against a decision made by the Bern Cantonal Court to dismiss his application for the recusal of the presiding judge in the eviction proceedings. A.________ argued that the continuation of the eviction process by the presiding judge, despite ongoing lease termination disputes, constituted a conflict of interest. However, his appeal was dismissed by the Bern Cantonal Court due to insufficient justification, as he did not sufficiently address the reasons for dismissal provided at the first instance. A subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal also failed due to inadequate substantiation of the claims, and the request for legal aid was denied as the complaint was deemed evidently without merit. Consequently, court costs were imposed on A.________.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausstand Ausweisungsverfahren Ausstandsverfahren unentgeltliche Rechtspflege Ausstandsbegehren Zulässige Gründe Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to obviously insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Art. 68 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_219/2019

Urteil vom 13. Juni 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Amthaus, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung; Ausstand; Begründungsmangel,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 9. Mai 2019

(ZK 19 248).

In Erwägung,

dass vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland ein Verfahren auf Rechtsschutz in klaren Fällen betreffend Ausweisung gegen A.________ (Beschwerdeführer) hängig ist;

dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren am 24. April 2019 ein Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende Gerichtspräsidentin Gutmann (Beschwerdegegnerin) stellte;

dass das Regionalgericht (Gerichtspräsident Horisberger) das Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 1. Mai 2019 abwies;

dass das Obergericht des Kantons Bern auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. Mai 2019 mangels hinreichender Begründung nicht eintrat, weil sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde mit der erstinstanzlichen Begründung nicht auseinandersetze, wonach in der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin das Exmissionsverfahren trotz hängigem Kündigungsanfechtungsverfahren fortführe, kein Ausstandsgrund zu erblicken sei, und es damit an jeder Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und mit der diesem zugrunde liegenden Frage des Ausstands fehle;

dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 12. Mai 2019 (Postaufgabe am 13. Mai 2019) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2019 für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf seine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid mangels hinreichender Begründung nicht eintrat, sondern der Beschwerdegegnerin bloss vorwirft in verschiedener Hinsicht gegen Recht und Gesetz verstossen zu haben;

dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer