Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_217/2025 KI-generiert

Inadmissible Appeal Regarding Superprovisional Measures and Legal Aid Denial

Geschäftsnummer 4A_217/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Inadmissible Appeal Regarding Superprovisional Measures and Legal Aid Denial The Federal Supreme Court refused to hear the appeal against the Cantonal Commercial Court's decision, which had rejected both the complainant's request for superprovisional measures and his motion for legal aid and imposed court costs. The Court held that the appeal was inadmissible because the appellant failed to adequately address the reasoning of the challenged decision and did not sufficiently demonstrate how the lower court's ruling violated federal law, merely presenting his own view of the matter, which is contrary to the substantiation requirements of the Federal Supreme Court Act (Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG); consequently, the motion for legal aid for the federal proceedings was also rejected as the appeal was deemed without prospect of success from the outset.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Inadmissible Appeal Regarding Superprovisional Measures and Legal Aid Denial: The Court held that the appeal was inadmissible because the appellant failed to adequately address the reasoning of the challenged decision and did not sufficiently demonstrate how the lower court's ruling violated federal law, merely presenting his own view of the matter, which is contrary to the substantiation requirements of the Federal Supreme Court Act (Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG); consequently, the motion for legal aid for the federal proceedings was also rejected as the appeal was deemed without prospect of success from the outset.

Schlagwörter

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Vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege superprovisorische Massnahmen Handelssache anfechtbarer Zwischenentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for the decision not to enter upon the appeal due to insufficient substantiation in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the applicant's request for legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the federal court proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded because the respondent incurred no compensable expenses.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_217/2025

Urteil vom 3. Juni 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________ AG,

vertreten durch

Rechtsanwälte Patrick Schärli und Flavio Delli Colli,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Mai 2025 (HSU.2025.22).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 2. Mai 2025 wies das Handelsgericht des Kantons Aargau das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. Gleichzeitig wies es das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten.

Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Handelsgerichts vom 2. Mai 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 149 III 277

E. 3.1;

148 IV 155

E. 1.1;

143 III 140

E. 1).

2.1.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

;

BGE 140 III 86

E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (

Art. 106 Abs. 2 BGG

).

Unerlässlich ist im Hinblick auf

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 140 III 86

E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (

BGE 143 II 283

E. 1.2.3;

140 III 115

E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (

BGE 142 III 364

E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch

BGE 143 IV 40

E. 3.4).

2.2.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht (

Art. 105 Abs. 2 BGG

). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (

Art. 99 Abs. 1 BGG

).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (

BGE 140 III 86

E. 2).

2.3.

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 8. Mai 2025 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Mai 2025 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge. Dies gilt auch für seine Vorbringen zum Inhalt der von ihm angeblich eingereichten Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse.

Auf die Beschwerde ist somit bereits aus diesem Grund im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann