Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_217/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Landlord-Tenant Appeal on Substantive Grounds.

Geschäftsnummer 4A_217/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between two appellants and a limited liability company regarding a rental contract. The district court had previously dismissed the appellants' claims, upholding the company's termination of the lease and ruling that the appellants were not entitled to any compensation for the early termination of the fixed-term rental agreement, while extending the lease until June 2024. The appellants appealed the district court's decision to the higher court of the Canton of Thurgau, which declined to consider the appeal due to insufficient justification. Consequently, the appellants submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, challenging the higher court's circular decision from February 2024.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 43 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Landlord-Tenant Appeal on Substantive Grounds: The district court had previously dismissed the appellants' claims, upholding the company's termination of the lease and ruling that the appellants were not entitled to any compensation for the early termination of the fixed-term rental agreement, while extending the lease until June 2024. The appellants appealed the district court's decision to the higher court of the Canton of Thurgau, which declined to consider the appeal due to insufficient justification. Consequently, the appellants submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, challenging the higher court's circular decision from February 2024.

Schlagwörter

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Mietvertrag Kündigung durch den Vermieter Mitmieter materielle Begründetheit Wohnungsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained ('nicht eingetreten') due to insufficient substantiation.

Art. 64 al. 1 BGG

The request for free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was rejected.

Art. 66 al. 1 und 5 BGG

Costs were imposed on the appellants (Beschwerdeführer) in solidarity.

Art. 68 al. 2 BGG

No party compensation (Parteientschädigung) was awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_217/2024

Urteil vom 23. Mai 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt François Felix,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Februar 2024 (ZBR.2024.5).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2023 wies das Bezirksgericht Weinfelden eine von den Beschwerdeführern erhobene Klage ab und erklärte die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochenen Kündigungen vom 19. September 2022 für gültig. Zudem erkannte es, dass den Beschwerdeführern keine Entschädigung für die vorzeitige Beendigung des befristeten Mietvertrags zugesprochen werde und erstreckte das Mietverhältnis erstmalig bis 30. Juni 2024.

Mit Zirkularentscheid vom 20. Februar 2024 trat das Obergericht des Kantons Thurgau auf die von den Beschwerdeführern gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 16. Oktober 2023 erhobene Berufung mangels rechtsgenügender Begründung des Rechtsmittels nicht ein.

Mit Eingabe vom 8. April 2024 erklärten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Februar 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Am 5. und 21. Mai 2024 reichten sie dem Bundesgericht weitere Eingaben ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).

2.1. Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar ist ( Art. 47 Abs. 1 BGG ), mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden ( BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Die Beschwerde muss innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Dazu muss sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG ).

Der angefochtene Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Februar 2024 ging den Beschwerdeführern am 8. März 2024 zu. Damit begann die Beschwerdefrist am 9. März 2024 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und endete - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien ( Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG ) - am 22. April 2024. Die vom 5. und 21. Mai 2024 datierenden Beschwerdeergänzungen erfolgten somit verspätet und haben unbeachtet zu bleiben.

2.2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2).

2.4. Die Beschwerdeführer setzen sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 8. April 2024 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Zirkularentscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Februar 2024 auseinander und zeigen nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern unterbreiten dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführer werden bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann