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4A_217/2011 KI-generiert

Petitioner Fails to Substantiate Appeal Regarding Court Cost Advance Order

Geschäftsnummer 4A_217/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a request for a court cost advance, where the respondent was ordered to provide a payment for anticipated court costs. The respondent challenged this order at the cantonal court, which ultimately dismissed the appeal and imposed a fee on the appellant. The appellant then submitted a further complaint to the federal court, but failed to meet the necessary procedural requirements for the complaint to be considered, leading to the court's refusal to process the appeal. As a result, the appellant was also ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner Fails to Substantiate Appeal Regarding Court Cost Advance Order: The respondent challenged this order at the cantonal court, which ultimately dismissed the appeal and imposed a fee on the appellant. The appellant then submitted a further complaint to the federal court, but failed to meet the necessary procedural requirements for the complaint to be considered, leading to the court's refusal to process the appeal. As a result, the appellant was also ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss verfassungsmässige Anforderung nachträglicher Rechtsvorschlag Verletzung von Parteirechten Beschwerdelegitimation Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission of the appeal due to insufficient compliance with formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_217/2011

Urteil vom 6. April 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. März 2011.

In Erwägung,

dass das Einzelgericht des Bezirkes Bülach mit Verfügung vom 8. Februar 2011 dem Beschwerdegegner eine Frist von zehn Tagen ansetzte, um für die mutmasslich anfallenden Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Bülach einen Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 600.-- zu leisten;

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Beschluss vom 4. März 2011 auf die Beschwerde nicht eintrat und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer auferlegte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. März 2011 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, vom 6. April 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin