Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_214/2024 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_214/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation The situation involves a tenant ordered to vacate a 3.5-room apartment by a lower court, whose subsequent appeal to the Cantonal Court was dismissed for insufficient reasoning. The tenant then filed an appeal to the Federal Supreme Court against both the eviction order and the Cantonal Court's decision. The Federal Supreme Court dismissed the appeal and refused to hear the case under a simplified procedure because the challenge to the eviction order was directed against a non-final instance decision, and the appeal against the Cantonal Court's non-entry decision failed to adequately address the lower court's reasoning and specify how Swiss federal law was violated, thus failing to meet the substantiation requirements of Articles 42(2) and 106(2) BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The tenant then filed an appeal to the Federal Supreme Court against both the eviction order and the Cantonal Court's decision. The Federal Supreme Court dismissed the appeal and refused to hear the case under a simplified procedure because the challenge to the eviction order was directed against a non-final instance decision, and the appeal against the Cantonal Court's non-entry decision failed to adequately address the lower court's reasoning and specify how Swiss federal law was violated, thus failing to meet the substantiation requirements of Articles 42(2) and 106(2) BGG.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Mitmieter ungenügend begründete Rüge formelle Verfahrenseinstellung Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG

The appeal was not heard in simplified procedure because of insufficient grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive court costs in this exceptional case.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny payment of party compensation as the respondent incurred no expense.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_214/2024

Urteil vom 2. Mai 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht,

vom 11. April 2024

(BS.2024.4-EZO3 [SZ.2024.49-FS/SG3ZE-LSC]).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 2. April 2024 gab das Kreisgericht St. Gallen dem Ausweisungsbegehren der Beschwerdegegnerin statt und befahl dem Beschwerdeführer, die 3.5-Zimmer-Wohnung im 2. Obergeschoss der Liegenschaft X.________ sofort zu räumen, zu verlassen und der Beschwerdegegnerin samt Schlüsseln ordnungsgemäss zu übergeben.

Mit Entscheid vom 11. April 2024 trat das Kantonsgericht St. Gallen auf die vom Beschwerdeführer gegen den kreisgerichtlichen Entscheid vom 2. April 2024 erhobene Berufung infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht ein.

Mit Eingabe vom 15. April 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht sinngemäss, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. April 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Am 29. April 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 149 III 277

E. 3.1;

148 IV 155

E. 1.1;

143 III 140

E. 1).

2.1.

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (

Art. 75 Abs. 1 BGG

).

Auf die Beschwerde kann daher von vornherein nicht eingetreten werden, soweit sie sich unmittelbar gegen den Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 2. April 2024 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von

Art. 75 Abs. 1 BGG

handelt.

2.2.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

;

BGE 140 III 86

E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (

Art. 106 Abs. 2 BGG

).

Unerlässlich ist im Hinblick auf

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 140 III 86

E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (

BGE 143 II 283

E. 1.2.3;

140 III 115

E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (

BGE 142 III 364

E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch

BGE 143 IV 40

E. 3.4).

2.3.

Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Beschwerdeeingaben nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. April 2024 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte.

Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss

Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG

nicht einzutreten.

3. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann