Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Alternative Ground for Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute where the appellant filed a legal claim for payment against an appellee, which was rejected by the president of the district court of Olten-Gösgen on October 6, 2022. Subsequently, the appellant appealed to the higher court of the Canton of Solothurn, but the appeal was dismissed on March 7, 2023, as the court concluded that the requirements for a modification of claim were not met and the appellant failed to demonstrate any factual or legal errors by the initial court. The appellant then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, contesting the March 7 decision, but did not adequately address the alternative reasoning provided by the Solothurn court, particularly regarding inadequate fact-finding or legal application by the first instance, thus leading to procedural issues with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 227 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Alternative Ground for Dismissal: Subsequently, the appellant appealed to the higher court of the Canton of Solothurn, but the appeal was dismissed on March 7, 2023, as the court concluded that the requirements for a modification of claim were not met and the appellant failed to demonstrate any factual or legal errors by the initial court. The appellant then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, contesting the March 7 decision, but did not adequately address the alternative reasoning provided by the Solothurn court, particularly regarding inadequate fact-finding or legal application by the first instance, thus leading to procedural issues with the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient reasoning (mangelnder Begründung).
The losing party (Beschwerdeführer) was ordered to bear the court costs.
No party compensation was awarded to the respondent because no costs were incurred in the Federal Tribunal procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_214/2023
Urteil vom 12. Mai 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 7. März 2023 (ZKBER.2023.7).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2022 wies der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen die vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner erhobene Forderungsklage ab.
Mit Urteil vom 7. März 2023 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 6. Oktober 2022 erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat.
Das Obergericht führte zur Begründung unter anderem aus, dass die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach Art. 317 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 227 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt seien; im Sinne einer Alternativbegründung erwog es, aus den Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, inwiefern die Erstinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht falsch angewendet haben soll.
Mit Eingabe vom 21. April 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. März 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 21. April 2023 nicht hinreichend mit der selbstständigen Alternativbegründung in Erwägung 8 des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. März 2023 auseinander, wonach aus den Rechtsmitteleingaben nicht hervorgehe, inwiefern die Erstinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht falsch angewendet haben soll. Er zeigt somit nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann