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4A_213/2011 KI-generiert

Federal Court Dismissal for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 4A_213/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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dass die Beschwerdeführerin am 31. März 2011 Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Februar 2011 erhob und gleichzeitig das Gesuch stellte, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Federal Court Dismissal for Non-Payment of Cost Advance: März 2011 Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Februar 2011 erhob und gleichzeitig das Gesuch stellte, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

Schlagwörter

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Rückkaufsrecht Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Lohnpfändung zivilrechtlicher Anspruch Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used for the simplified procedural ruling dismissing the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not admitted to proceedings because the cost deposit was not paid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_213/2011

Urteil vom 3. August 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kaiser,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Seiler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rückkaufsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 22. Februar 2011.

Die Einzelrichterin hat in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin am 31. März 2011 Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Februar 2011 erhob und gleichzeitig das Gesuch stellte, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

dass das Bundesgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 10. Juni 2011 abwies und der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2011 Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 7'000.-- ansetzte;

dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 7. Juli 2011 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Kiss Widmer