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4A_211/2018 KI-generiert

LLC Appeal Dismissed Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer 4A_211/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a company against the decision of the President of the Commercial Court in St. Gallen. The company claimed that it did not receive proper notification of the decision, which was rendered on November 13, 2017. However, records indicated that the decision had been delivered to the company on November 21, 2017. Consequently, the complaint was submitted to the Supreme Court beyond the permissible time frame for such submissions, leading to the dismissal of the complaint for being late, with the company being responsible for the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; LLC Appeal Dismissed Due to Untimely Filing: Gallen. The company claimed that it did not receive proper notification of the decision, which was rendered on November 13, 2017. However, records indicated that the decision had been delivered to the company on November 21, 2017. Consequently, the complaint was submitted to the Supreme Court beyond the permissible time frame for such submissions, leading to the dismissal of the complaint for being late, with the company being responsible for the court costs.

Schlagwörter

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Gesellschaftsrecht, Organisationsmangel verspätete Einreichung Kündigungsfrist Fristwahrung Gesellschaft mit beschränkter Haftung steuerrechtliche Unternehmensliquidation Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed because the appeal deadline was not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_211/2018

Urteil vom 17. Mai 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Handelsregister & Notariate des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gesellschaftsrecht, Organisationsmangel,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen

vom 13. November 2017 (HG.2017.182-HGP).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 13. November 2017 mit Eingabe vom 4. April 2018 (Postaufgabe 9. April 2018) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss ( Art. 100 Abs. 1 BGG );

dass nach Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen und dass die Frist u.a. eingehalten ist, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG );

dass B.________ in der Eingabe vom 4. April 2018 behauptet, der angefochtene Entscheid sei ihm als Geschäftsführer und Anteilseigentümer nicht zugestellt worden;

dass sich aus den Akten indessen ergibt, dass der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 21. November 2017 am Postschalter in U.________ zugestellt wurde und dass es auf die Zustellung an die Beschwerdeführerin ankommt;

dass die Beschwerdefrist demnach - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember 2017 bis zum 2. Januar 2018 ( Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG ) und der Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 BGG - am 8. Januar 2018 ablief;

dass die vorliegende, vom 4. April 2018datierte Beschwerdeschrift der Schweizerischen Post am 9. April 2018 übergeben wurde und damit die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten ist;

dass demnach auf die Beschwerde nichteinzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer