Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_210/2019 KI-generiert

Failure to Timely Challenge Judge Disqualification

Geschäftsnummer 4A_210/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves A.________, who filed a motion for recusal against the president of the 3rd Division of the Zurich Labor Court in a pending debt claim process on July 22, 2018. The president of the 1st Division of the Labor Court dismissed the motion on procedural grounds on September 14, 2018. A.________ appealed this decision to the Zurich Higher Court, which treated it as a complaint and subsequently rejected it on March 20, 2019. A.________ then lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal, alleging violations of recusal rules, but his appeal did not meet the legal reasoning requirements, specifically failing to address a key point about the timeliness of his recusal request. As a result, the Federal Tribunal opted not to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Timely Challenge Judge Disqualification: The president of the 1st Division of the Labor Court dismissed the motion on procedural grounds on September 14, 2018. A.________ appealed this decision to the Zurich Higher Court, which treated it as a complaint and subsequently rejected it on March 20, 2019. A.________ then lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal, alleging violations of recusal rules, but his appeal did not meet the legal reasoning requirements, specifically failing to address a key point about the timeliness of his recusal request. As a result, the Federal Tribunal opted not to consider the appeal.

Schlagwörter

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Ausstand Ausstandsverfahren verspätetes Ausstandsgesuch fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Prozessrecht Rechtsverzögerung Dauer der Landesverweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because the requirements for substantiation under Art. 42 al. 2 BGG were clearly not met, leading to a decision not to enter into the merits via the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The unsuccessful appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_210/2019

Urteil vom 17. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Monnier,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. März 2019 (RA180009-O/U).

Erwägungen:

1. A.________ (Beschwerdeführer) reichte am 22. Juli 2018 beim Arbeitsgericht Zürich in einem bei diesem hängigen Forderungsprozess ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der 3. Abteilung des Arbeitsgerichts, H. Jucker, ein. Mit Verfügung vom 14. September 2018 trat die Präsidentin der 1. Abteilung des Arbeitsgerichts darauf nicht ein. A.________ focht diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich an. Dieses nahm das Rechtsmittel als Beschwerde entgegen und wies es mit Urteil vom 20. März 2019 ab.

Dagegen hat A.________ mit Eingabe vom 9. Mai 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).

3. Der Beschwerdeführer macht (sinngemäss) die Verletzung von Ausstandsvorschriften geltend, verfehlt aber offensichtlich die eben dargestellten Begründungsanforderungen. Er setzt sich namentlich nicht mit der massgeblichen Erwägung des Obergerichts auseinander, wonach sein Ausstandsbegehren nicht rechtzeitig gestellt worden sei, sondern begnügt sich unter Hinweis auf zahlreiche Beilagen damit, dem betreffenden Richter in allgemeiner Weise Befangenheit und Voreingenommenheit vorzuwerfen. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle