Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_210/2016 KI-generiert

GmbH and Co-Litigant v. Former Employee (Wages and Employment Certificate)

Geschäftsnummer 4A_210/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding an employment contract, in which a company was ordered by a district court to pay a former employee a total of approximately CHF 15,294.74, including interest, for outstanding wages and to provide a work certificate. The company appealed this decision, but the cantonal court upheld the lower court's ruling. Subsequently, the company filed a complaint with the federal court, challenging the cantonal court's decision on the grounds of legal errors. However, the federal court concluded that the company's submissions did not meet the required legal standards for adequate grievances, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 330a OR, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 333 Abs. 1 OR, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; GmbH and Co-Litigant v. Former Employee (Wages and Employment Certificate): The company appealed this decision, but the cantonal court upheld the lower court's ruling. Subsequently, the company filed a complaint with the federal court, challenging the cantonal court's decision on the grounds of legal errors. However, the federal court concluded that the company's submissions did not meet the required legal standards for adequate grievances, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Betreibungsforderung Bruttolohn Klageschrift Beweisübernahme Arbeitsverträge Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_210/2016

Urteil vom 26. Mai 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Kapfhamer,

Beschwerdegegnerin,

C.________,

Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Thurgau vom 25. Februar 2016.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Arbon die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte mit Urteil vom 23. September 2015 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 10'214.24 brutto nebst 5 % Zins seit 31. Dezember 2014 zu bezahlen, abzüglich der nachweislich geleisteten Sozialversicherungsabgaben;

dass das Bezirksgericht Arbon die Beschwerdeführerin zudem verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 5'080.50 brutto nebst 5 % Zins seit 31. März 2015 zu bezahlen, abzüglich der nachweislich geleisteten Sozialversicherungsabgaben;

dass das Bezirksgericht Arbon ausserdem den von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Romanshorn vom 19. Mai 2015 im Umfang von Fr. 15'294.75 aufhob und die Beschwerdeführerin verpflichtete, der Beschwerdegegnerin ein Arbeitszeugnis im Sinn von Art. 330a OR auszustellen;

dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 25. Februar 2016 eine von der Beschwerdeführerin und der Verfahrensbeteiligten gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 23. September 2015 erhobene Berufung abwies, soweit es darauf eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 6. April 2016 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Februar 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeführerin lediglich in allgemeiner Weise vorbringt, die kantonalen Gerichte hätten die Entscheide gefällt, ohne die Beweismittel der Beschwerdeführerin "zu prüfen oder in Betracht zu ziehen", womit sie die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verfehlt ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeführerin zudem vorbringt, sie hafte nicht für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2015, ohne auf die Begründung der Vorinstanz einzugehen, wonach ein Betriebsübergang nach Art. 333 Abs. 1 OR vorliege;

dass sich die Beschwerdeführerin insgesamt nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Februar 2016 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. April 2016 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann