Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_210/2007 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Reasoned Submission on Standing to Challenge Clarification Refusal

Geschäftsnummer 4A_210/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a civil dispute where the petitioner was ordered by a lower court to transfer ownership of a specific property unit back to the respondent, along with the assumption of a mortgage. Following the issuance of this order, the respondent sought clarification and correction of the judgment, which the lower court denied. The petitioner then appealed this denial to the cantonal court, which ruled that the petitioner had no standing to contest the clarification decision, leading to an appeal to the Federal Tribunal. The case was primarily centered on procedural aspects and the legitimacy of the petitioner's claims regarding their rights under the previous court rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 2 ZPO, Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Dismissed for Lack of Reasoned Submission on Standing to Challenge Clarification Refusal: Following the issuance of this order, the respondent sought clarification and correction of the judgment, which the lower court denied. The petitioner then appealed this denial to the cantonal court, which ruled that the petitioner had no standing to contest the clarification decision, leading to an appeal to the Federal Tribunal. The case was primarily centered on procedural aspects and the legitimacy of the petitioner's claims regarding their rights under the previous court rulings.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Zulässige Gründe begründeter Entscheid Parteianhörung Zivilurteil Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court fees exceptionally.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_210/2007 /len

Urteil vom 15. Juni 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt.

Gegenstand

Erläuterung eines Urteils,

Beschwerde in Zivilsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, vom 12. April 2007.

Das präsidierende Mitglied hat in Erwägung,

dass das Bezirksgericht Maloja den Beschwerdeführer auf Klage der Beschwerdegegnerin mit Kontumazurteil vom 6. Juni 2006 verpflichtete, die im Grundbuch St. Moritz eingetragene Stockwerkeigentumseinheit Nr. 1.________, 13/100 Miteigentum, an Parzelle Nr. 2.________, mit Sonderrecht an der 4 1/2-Zimmerwohnung Nr. 1 im 1. Stock links/West, Kellerabteil Nr. 1, Garage Nr. 3, an der Strasse C.________, 7500 St. Moritz, zu vollem Eigentum auf die Beschwerdegegnerin zurückzuübertragen, unter Übernahme einer Hypothek von CHF 146'520.25 durch die Beschwerdegegnerin;

dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich dieses Urteils ein Begehren um Erläuterung und Berichtigung stellte, das vom Bezirksgerichtspräsidium Maloja mit Entscheid vom 7. März 2007 abgewiesen wurde;

dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 7. März 2007 mit Beschwerde anfocht, auf welche der Präsident des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 12. April 2007 mit der Begründung nicht eintrat, der Beschwerdeführer sei durch den Erläuterungsentscheid des Bezirksgerichts Maloja gar nicht beschwert, so dass auf seine Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 2 ZPO GR nicht einzutreten sei;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. Mai 2007 datierte Eingabe einreichte, in welcher er erklärte, Beschwerde zu erheben, und den Antrag stellte, die Verfügung des Kantonsgerichts sei aufzuheben;

dass die angefochtene Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. April 2007 nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen ist;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde in Zivilsachen im Sinne der Art. 72 ff. BGG zu behandeln ist, da der massgebende Streitwert mehr als Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG );

dass mit der Beschwerde in Zivilsachen einzig die kantonal letztinstanzliche Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. April 2007, nicht aber die vorangehenden Entscheide des Bezirksgerichts Maloja vom 6. Juni 2006 und vom 7. März 2007 angefochten werden können ( Art. 75 Abs. 1 BGG );

dass in einer Beschwerde in Zivilsachen unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz - hier also die Begründung der Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. April 2007 - dargelegt werden muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), und zu beachten ist, dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht genügt, weil er sich mit keinem Wort zur Begründung der Verfügung des Kantonsgericht vom 12. April 2007 äussert;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2007

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: