Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_209/2015 KI-generiert

Dissolution of Limited Company Due to Organizational Deficiency and Appeal Standing

Geschäftsnummer 4A_209/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a company that was ordered to dissolve due to an organizational deficiency, specifically the absence of an approved auditing body. The sole member of the company's board of directors filed a complaint against this dissolution decision, asserting various legal claims. However, the court determined that the individual lacked the legal standing to appeal the decision and subsequently did not consider the complaints substantively. The individual later sought to appeal to the Federal Court, arguing a violation of rights, but ultimately, the court ruled that the appeal was baseless and did not grant the request for legal aid due to its lack of merit. Consequently, court costs were imposed on the complainants.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 308 ZPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Dissolution of Limited Company Due to Organizational Deficiency and Appeal Standing: The sole member of the company's board of directors filed a complaint against this dissolution decision, asserting various legal claims. However, the court determined that the individual lacked the legal standing to appeal the decision and subsequently did not consider the complaints substantively. The individual later sought to appeal to the Federal Court, arguing a violation of rights, but ultimately, the court ruled that the appeal was baseless and did not grant the request for legal aid due to its lack of merit. Consequently, court costs were imposed on the complainants.

Schlagwörter

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Organisationsmangel, Nichteintreten Auflösung einer GmbH Beschwerdelegitimation Organisationsmangel fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Unternehmen in Schwierigkeiten Generalversammlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal is not to be entertained due to insufficient substantiation (no entry).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal lacked prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to impose the court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_209/2015

Urteil vom 11. Mai 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________ A G in Liquidation,

Beschwerdeführer,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Organisationsmangel, Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung,

vom 9. März 2015.

In Erwägung,

dass der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Begehren des Handelsregisteramtes Zug mit Entscheid vom 22. Januar 2015 die B.________ AG wegen eines Organisationsmangels (Fehlen einer zugelassenen Revisionsstelle) auflöste und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete;

dass das einzige Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ AG, A.________, mit Eingabe vom 9. Februar 2015 beim Obergericht des Kantons Zug gegen diesen Entscheid im eigenen Namen "Beschwerde gemäss Art. 320 ZPO " einreichte und verschiedene Rechtsbegehren stellte;

dass der Präsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts A.________ mit Schreiben vom 11. Februar 2015 mitteilte, der Entscheid des Kantonsgericht vom 22. Januar 2015 könne nur von den Parteien selbst und einzig mit Berufung gemäss Art. 308 ZPO an das Obergericht weitergezogen werden, und ihn aufforderte, zu erklären, ob die Eingabe als Berufung der B.________ AG behandelt werden solle;

dass das Obergericht, nachdem A.________ besagter Aufforderung innert Frist nicht nachgekommen war, sondern sich in anderer Hinsicht weiter geäussert hatte, die Eingabe als Berufung entgegennahm, jedoch darauf einerseits mangels Beschwerdebefugnis von A.________, andererseits mangels zulässiger Begehren und hinreichender Begründung, mit Präsidialverfügung vom 9. März 2015 nicht eintrat;

dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 17. April 2015 im eigenen Namen sowie im Namen der B.________ AG Beschwerde an das Bundesgericht erhob und sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn eine solche Rüge in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass in der Eingabe vom 17. April 2015 im Wesentlichen ausführliche Kritik am Vorgehen des Handelsregisteramts geübt und die Verletzung diverser verfassungs-, konventions- und gesetzesrechtlicher Bestimmungen beanstandet wird, wogegen eine (nachvollziehbare) Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid des Obergerichts, der einzig Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde an das Bundesgericht sein kann (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG ), fehlt;

dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz