Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_209/2012 KI-generiert

Rental Deposit Dispute Appeal Dismissed for Lack of Justification

Geschäftsnummer 4A_209/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a rental agreement, where the lower court set a monthly rent for leased premises, including additional costs, but dismissed the tenant's claims against the landlord. The tenant appealed the decision, but the appellate court found that the appeal lacked sufficient legal grounds to proceed. Subsequently, the tenant submitted complaints to the higher court seeking to challenge the appellate court's ruling. However, the higher court determined that the tenant's submissions did not meet the necessary criteria for consideration and ultimately decided not to entertain the appeal, citing a lack of adequate justification and dismissing a request for free legal assistance. The court also imposed costs on the tenant for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m; Rental Deposit Dispute Appeal Dismissed for Lack of Justification: The tenant appealed the decision, but the appellate court found that the appeal lacked sufficient legal grounds to proceed. Subsequently, the tenant submitted complaints to the higher court seeking to challenge the appellate court's ruling. However, the higher court determined that the tenant's submissions did not meet the necessary criteria for consideration and ultimately decided not to entertain the appeal, citing a lack of adequate justification and dismissing a request for free legal assistance. The court also imposed costs on the tenant for the proceedings.

Schlagwörter

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Mietkaution Nichtleistung der Mietzinskaution Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Ausweisungsverfahren Zivilrechtsstreitigkeit Mietzinsfestlegung Retentionsrecht des Vermieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 42 Abs. 2 i.V.m
dass der Beschwerdeführer sodann seine Beanstandungen nicht in Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, sondern gänzlich losgelöst von den Ausführungen im angefochtenen Entscheid vorträgt, womit die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 i.V.m.
Art. 108 BGG
Used to rule on the inadmissibility of the appeal in a simplified procedure because the application lacked sufficient argumentation.
Art. 64 BGG
Used to deny the request for free legal aid because the appeal was manifestly without prospect of success.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal in a simplified procedure because the application lacked sufficient argumentation.

Art. 64 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was manifestly without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_209/2012

Urteil vom 15. Mai 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietkaution,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Glarus, Obergerichtspräsident,

vom 19. März 2012.

In Erwägung,

dass das Kantonsgericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 24. Januar 2012 den Mietzins für die vom Beschwerdeführer gemieteten Räumlichkeiten in der Liegenschaft A.________ für die Zeit ab 1. Mai 2010 bis 31. August 2010 auf monatlich Fr. 4'900.-- zuzüglich Fr. 800.-- Miete Grossinventar und zuzüglich effektiv angefallene Nebenkosten festsetze, im Übrigen aber die Klage des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner abwies;

dass das Obergericht des Kantons Glarus mit Verfügung vom 19. März 2012 auf die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Kantonsgerichts eingelegte Berufung mangels hinreichender Berufungsanträge nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht vom 18. April 2012 sowie 28. April 2012 datierte Eingaben einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten will;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht ohne Erhebung tauglicher Sachverhaltsrügen überwiegend auf Sachverhaltselemente beruft, welche im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden;

dass der Beschwerdeführer sodann seine Beanstandungen nicht in Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, sondern gänzlich losgelöst von den Ausführungen im angefochtenen Entscheid vorträgt, womit die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt;

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);

dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;

dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus, Obergerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni