Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_208/2012 KI-generiert

Disallowance Proceeding Extension Dispute and Judicial Delay Complaint Appeal

Geschäftsnummer 4A_208/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant requested an extension for a response deadline in a legal proceeding regarding the denial of a claim, which had previously been extended multiple times. Following the extension request, the appellant filed a complaint against a lower court's decision concerning this request, as well as a demand for the disqualification of the responsible judges. The higher court rejected the complaint due to lack of jurisdiction on the matters at hand and stated that the appellant lacked a legitimate interest in claiming procedural delays. Subsequently, the appellant appealed to the Swiss Federal Tribunal, simultaneously requesting provisional measures and legal aid for the proceedings, which ultimately were also denied. The Tribunal concluded that the appeal was insufficiently justified and therefore did not proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Disallowance Proceeding Extension Dispute and Judicial Delay Complaint Appeal: Following the extension request, the appellant filed a complaint against a lower court's decision concerning this request, as well as a demand for the disqualification of the responsible judges. The higher court rejected the complaint due to lack of jurisdiction on the matters at hand and stated that the appellant lacked a legitimate interest in claiming procedural delays. Subsequently, the appellant appealed to the Swiss Federal Tribunal, simultaneously requesting provisional measures and legal aid for the proceedings, which ultimately were also denied. The Tribunal concluded that the appeal was insufficiently justified and therefore did not proceed with the case.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung Ausstand Gegendarstellung Prozessrecht unentgeltliche Rechtspflege sachliche Unzuständigkeit Unterbrechung der Verjährung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the final order indicating the procedure used for the decision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning for rejecting the request for free legal aid because the appeal appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Cited in the dispositive for waiving court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the non-award of party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_208/2012

Urteil vom 5. Juni 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Fürsprecher August Biedermann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsverzögerung; Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts

St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,

vom 8. März 2012.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer in einem Prozess vor dem Kreisgericht Toggenburg betreffend Aberkennung einer Forderung am 28. Januar 2012 um eine weitere Erstreckung der bereits mehrfach verlängerten Frist zur Klageantwort ersuchte;

dass der Beschwerdeführer am 7. März 2012 beim Kantonsgericht St. Gallen Beschwerde gegen das Kreisgericht erhob, mit dem Begehren, das Fristerstreckungsgesuch, über das noch nicht entschieden sei, gutzuheissen, und dass er weiter den Ausstand der "verantwortlichen Richter" verlangte;

dass das Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, auf die Beschwerde mit Entscheid vom 8. März 2012 nicht eintrat, betreffend den Entscheid über das Fristerstreckungsgesuch und betreffend das Ausstandsbegehren mangels Zuständigkeit und soweit der Beschwerdeführer sich über Rechtsverzögerung beklage, weil diesem ein schutzwürdiges Interesse fehle;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. April 2012 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren;

dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 24. Mai 2012 das Gesuch stellte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem darin keinerlei sachbezogene Ausführungen gemacht und dargelegt wird, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer