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4A_208/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Untimely Loan Appeal

Geschäftsnummer 4A_208/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a civil dispute between two parties regarding a loan, where the lower court (District Court of Winterthur) dismissed the claim made by the plaintiff against the defendant. The appeal to the Zurich Court of Appeals confirmed this dismissal, and a subsequent appeal to the Canton of Zurich's Supreme Court was rejected. The plaintiff then filed a further appeal to the Federal Court, which was found to be submitted late, as the filing did not meet the required deadline. Consequently, the court ruled not to proceed with the appeal due to its obvious inadmissibility.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Rejects Untimely Loan Appeal: The appeal to the Zurich Court of Appeals confirmed this dismissal, and a subsequent appeal to the Canton of Zurich's Supreme Court was rejected. The plaintiff then filed a further appeal to the Federal Court, which was found to be submitted late, as the filing did not meet the required deadline. Consequently, the court ruled not to proceed with the appeal due to its obvious inadmissibility.

Schlagwörter

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Darlehen gesetzliche Frist nachträglicher Rechtsvorschlag verspätetes Fristerstreckungsgesuch Ergebnislose Ausschreibung Rückzahlung des Darlehens Ausleihrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted due to being manifestly inadmissible because it was filed late.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the collection of court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_208/2008 /len

Urteil vom 15. Mai 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Darlehen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. Dezember 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Februar 2008.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Winterthur die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 abwies;

dass das Obergericht des Kantons Zürich den gegen den Beschluss des Bezirksgerichts gerichteten Rekurs der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 11. Dezember 2007 abwies, soweit es darauf eintrat, und den Beschluss des Bezirksgerichts bestätigte;

dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich die von der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Obergerichts erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 29. Februar 2008 abwies;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 14. April 2008 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 11. Dezember 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 29. Februar 2008 mit Beschwerde anzufechten;

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen seit dem Empfang des Zirkulationsbeschlusses des Kassationsgerichts vom 29. Februar 2008 beim Bundesgericht einreichen musste ( Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG );

dass der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts gemäss der Empfangsbestätigung am 15. März 2008 entgegen genommen wurde;

dass die dreissigtägige Beschwerdefrist damit unter Berücksichtigung des Stillstandes während der Ostergerichtsferien am 29. April 2008 ablief (Art. 44 Abs. 1 und 46 Abs. 1 BGG);

dass eine Eingabe an das Bundesgericht spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden muss ( Art. 48 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdschrift gemäss dem Postvermerk auf dem Umschlag am 30. April 2008 der Post übergeben worden ist;

dass die Beschwerde somit verspätet eingereicht wurde, weshalb auf sie wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin