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4A_206/2012 KI-generiert

Liability Claim Under Corporate Law Dismissed on Appeal Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 4A_206/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding corporate liability, where two parties sought a court order for compensation from three individuals, claiming they owed a specific amount plus interest. A lower court ruled in favor of the claimants, requiring the defendants to pay a reduced amount with interest. The defendants appealed this decision to a higher court, which dismissed the appeal due to insufficient justification. Subsequently, the defendants brought their case before the Swiss Federal Tribunal, challenging the higher court's ruling, but their submission did not meet the necessary legal requirements, leading to a decision not to proceed with their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Liability Claim Under Corporate Law Dismissed on Appeal Due to Procedural Defects: A lower court ruled in favor of the claimants, requiring the defendants to pay a reduced amount with interest. The defendants appealed this decision to a higher court, which dismissed the appeal due to insufficient justification. Subsequently, the defendants brought their case before the Swiss Federal Tribunal, challenging the higher court's ruling, but their submission did not meet the necessary legal requirements, leading to a decision not to proceed with their appeal.

Schlagwörter

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aktienrechtliche Verantwortlichkeit Verfahrensmangel Verantwortlichkeit der Organe Konkursforderung Handelsstreitigkeit arglistige Vermögensschädigung Haftungskonkurrenz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected because the submission failed to meet the required grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellants were ordered to pay the costs of the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_206/2012

Urteil vom 31. Mai 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A. X.________,

2. B. X.________,

3. C. X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. D.________,

2. E.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Bachmann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

aktienrechtliche Verantwortlichkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 6. März 2012.

In Erwägung,

dass D.________ und E.________ (Beschwerdegegner) am 15. März 2010 beim Bezirksgericht Kriens beantragten, es seien A. X.________ (Beschwerdeführer 1), B. X.________ (Beschwerdeführer 2) und C. X.________ (Beschwerdeführer 3) unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihnen Fr. 100'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 17. Oktober 2006 zu bezahlen;

dass das Bezirksgericht Kriens die Beschwerdeführer mit Urteil vom 30. August 2011 solidarisch verpflichtete, den Beschwerdegegnern Fr. 50'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 17. Juli 2007 zu bezahlen, und es den Beschwerdeführer 3 verpflichtete, den Beschwerdegegnern zusätzlich Fr. 50'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 17. Juli 2007 zu bezahlen;

dass die Beschwerdeführer gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 30. August 2011 beim Obergericht des Kantons Luzern Berufung erhoben;

dass das Obergericht des Kantons Luzern auf die Berufung der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 6. März 2012 mangels hinreichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 17. April 2012 erklärten, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. März 2012 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass sich die Beschwerdeführer nicht mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids vom 6. März 2012 auseinandersetzen, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreiten, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Eingabe der Beschwerdeführer die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;

dass auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann