Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_206/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to State Grounds

Geschäftsnummer 4A_206/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant applied for the cancellation of two bearer bonds, which was denied by a district court. Subsequently, the complainant appealed to a higher court, which rejected the appeal on the basis that the complainant failed to submit the required appeal justification within the statutory time limit. The complainant then submitted an appeal to the Federal Tribunal, but the court ruled that it could not consider the complaint because it did not adequately address the specific legal reasons for the higher court's decision, nor did it raise relevant legal violations. As a result, the Federal Tribunal chose not to entertain the complainant's appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to State Grounds: Subsequently, the complainant appealed to a higher court, which rejected the appeal on the basis that the complainant failed to submit the required appeal justification within the statutory time limit. The complainant then submitted an appeal to the Federal Tribunal, but the court ruled that it could not consider the complaint because it did not adequately address the specific legal reasons for the higher court's decision, nor did it raise relevant legal violations. As a result, the Federal Tribunal chose not to entertain the complainant's appeal.

Schlagwörter

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Nichteintreten auf Berufung Zulässige Gründe ZPO-Bestimmung Verletzung der Begründungspflicht Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation Rückzug des Gesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained because the requirements for summary procedure regarding inadmissibility were met.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court fees under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_206/2011

Urteil vom 9. Mai 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau,

Gegenstand

Nichteintreten auf Berufung,

Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, vom 11. Februar 2011.

In Erwägung,

dass die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Kreuzlingen mit Entscheid vom 19. Januar 2011 das Gesuch des Beschwerdeführers um Kraftloserklärung von zwei Inhaberschuldbriefen abwies;

dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Thurgau gelangte, das mit Zirkularentscheid vom 11. Februar 2011 auf seine Berufung nicht eintrat;

dass das Obergericht in der Entscheidbegründung festhielt, dass der Beschwerdeführer innerhalb der nicht erstreckbaren Frist von Art. 311 Abs. 1 ZPO keine Berufungsbegründung eingereicht habe, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 22. März 2011 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten;

dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auch den Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Kreuzlingen kritisiert, da es sich dabei nicht um ein letztinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass in der Rechtsschrift vom 22. März 2011 gar nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides eingegangen, sondern bloss behauptet wird, dem Beschwerdeführer hätte eine Nachfrist zur Begründung der Berufung angesetzt werden müssen, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt haben soll;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin