Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_204/2015 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substance and Legal Reasoning; Legal Aid Denied

Geschäftsnummer 4A_204/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual requested legal aid and the appointment of counsel to pursue a claim, which was denied by a district court based on the perceived hopelessness of the case. The individual appealed the decision to a higher court, which also dismissed the appeal, affirming that the initial complaints were without merit. The individual subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, simultaneously seeking to establish entitlement to legal aid based on their financial necessity. However, the declarations and arguments presented in support of this request were deemed inadequate, failing to comply with formal requirements for legal challenges, leading to a conclusion that the appeal lacked sufficient grounds and appeared abusive.

Legislator-Regeste

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Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 ZPO, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substance and Legal Reasoning; Legal Aid Denied: The individual appealed the decision to a higher court, which also dismissed the appeal, affirming that the initial complaints were without merit. The individual subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, simultaneously seeking to establish entitlement to legal aid based on their financial necessity. However, the declarations and arguments presented in support of this request were deemed inadequate, failing to comply with formal requirements for legal challenges, leading to a conclusion that the appeal lacked sufficient grounds and appeared abusive.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Bestellung eines Rechtsbeistands Kostenvorschuss Rückzug des Rechtsbegehrens substantiierte Begründung Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not admitted because it appeared obviously insufficiently reasoned and abusive, based on these procedural grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal appeared hopeless (aussichtslos).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the costs of the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_204/2015

Urteil vom 23. Juni 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 24. Februar 2015.

In Erwägung,

dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines Rechtsbeistandes mit Verfügung vom 12. Januar 2015 zufolge Aussichtslosigkeit der Klage abwies und am 26. Januar 2015 Frist ansetzte zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'400.--;

dass das Obergericht des Kantons Aargau die gegen die Verfügungen vom 12. Januar 2015 (Verfahren ZSU.2015.33) und vom 26. Januar 2015 (Verfahren ZOR.2015.8) erhobenen Beschwerden mit zwei Entscheiden am 24. Februar 2015 kostenpflichtig abwies, da es die Beschwerden von vornherein als aussichtslos betrachtete;

dass der Beschwerdeführer mit derselben Beschwerdeschrift beide Entscheide anficht und auch für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege nachsucht;

dass einer bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt wird, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), und auch die Bundesverfassung ( Art. 29 Abs. 3 BV ; BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133) und die ZPO ( Art. 117 ZPO ; BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476) nur unter dieser Voraussetzung den Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung anerkennen;

dass die Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten haben und in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), was bedingt, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116);

dass der Beschwerdeführer unter dem Titel "Anträge" eigentliche Rechtsbegehren, allgemeine Bemerkungen und Teile der Beschwerdebegründung vermischt und seine Begehren teilweise unbegründet lässt (beispielsweise den Antrag, seine Eingabe lückenlos in den Entscheid des Bundesgerichts einzufügen);

dass die Anträge damit insgesamt den formellen Anforderungen nicht genügen und zum Teil mangels erkennbaren schützenswerten Interesses missbräuchlich erscheinen ( Art. 42 Abs. 7 BGG );

dass der Beschwerdeführer sinngemäss ausführt, über die Frage der Aussichtslosigkeit im Rahmen des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege lasse sich nicht entscheiden, wenn nicht ein Rechtsanwalt die Eingabe vorgelegt habe;

dass der Entscheid ZSU.2015.33 in E. 2.3 festhält, der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, er sei daran gehindert worden, einen Anwalt mit der Klageeinreichung zu beauftragen und ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen zu lassen; der Beschwerdeführer habe vielmehr die Eingabe selbst verfasst und die Auffassung geäussert, eigentlich sei die Sache klar und bedürfe keines Rechtsvertreters;

dass der Beschwerdeführer auf diese Argumentation nicht eingeht;

dass auch eine rechtlich nicht geschulte Partei zumindest den Sachverhalt schildern kann, aus dem sie ihren Anspruch ableitet, was dem Gericht erlaubt, die Prozesschancen zu beurteilen;

dass der Beschwerdeführer rügt, es fehle in allen Instanzen an einer hinreichenden Begründung für die Annahme der Aussichtslosigkeit, und dabei beispielhaft auf den Entscheid ZOR.2015.8 E. 2.3 verweist;

dass dieser Entscheid die Einforderung des Kostenvorschusses betraf, während die Beurteilung der Prozessaussichten der Klage Gegenstand des Entscheides ZSU.2015.33 bildete, der in E. 2.2 S. 4 und E. 2.4 S. 4 f. begründet, weshalb die Klage aussichtslos erscheint;

dass der Beschwerdeführer auf diese Einschätzung der Prozessaussichten seiner Klage nicht rechtsgenüglich eingeht;

dass er sich mit der Höhe des verlangten Kostenvorschusses (Verfahren ZOR.2015.8) nicht weiter auseinandersetzt und der blosse Verweis auf seine Bedürftigkeit keine hinreichende Begründung darstellt, zumal sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen wurde;

dass die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet und missbräuchlich erscheint, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht darauf einzutreten ist;

dass sich die Begründung des Entscheids auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt und kein Anspruch auf eine besondere Art und Ausführlichkeit der Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG ) oder eine Rechtsmittelbelehrung für einen " allfälligen Gang an das internationale Gericht " besteht, weshalb auf die diesbezüglichen Begehren nicht einzugehen ist;

dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge des Beschwerdeführers gegenstandslos werden und insgesamt den formellen Anforderungen nicht genügen;

dass die Beschwerde mangels hinreichender Begründung der gestellten Begehren und Auseinandersetzung mit den angefochtenen Entscheiden von vornherein als aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), weshalb die unentgeltliche Prozessführung nicht zu gewähren ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Prozesskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak