Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_203/2025 KI-generiert

Appeal Regarding Party Compensation in Debt Acknowledgement Action Following Provisional Lifting of Opposition

Geschäftsnummer 4A_203/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Regarding Party Compensation in Debt Acknowledgement Action Following Provisional Lifting of Opposition A company appealed a cantonal commercial court's decision that secondarily awarded a successful defendant in a debt acknowledgement action (Aberkennungsklage) a party compensation amount (Parteientschädigung) for the preceding, concluded provisional lifting of opposition (Rechtsöffnung) procedure, which the defendant had initially lost. The Federal Supreme Court reiterated its long-standing jurisprudence that the provisional lifting of opposition procedure and the subsequent debt acknowledgement action are legally distinct and independent procedures, and the latter is not a continuation of the former. Despite academic arguments suggesting a cost allocation in favor of the debtor who ultimately proves the non-existence of the debt, the Court found no sufficient reasons based on the *ratio legis* or changed circumstances to overturn the established practice (BGE 123 III 220), which mandates that the costs adjudicated in a concluded provisional lifting of opposition procedure are not subject to reapportionment in the subsequent debt acknowledgement action, regardless of its outcome. Consequently, the commercial court's award of party compensation for the provisional lifting of opposition procedure was set aside.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Regarding Party Compensation in Debt Acknowledgement Action Following Provisional Lifting of Opposition: The Federal Supreme Court reiterated its long-standing jurisprudence that the provisional lifting of opposition procedure and the subsequent debt acknowledgement action are legally distinct and independent procedures, and the latter is not a continuation of the former. Despite academic arguments suggesting a cost allocation in favor of the debtor who ultimately proves the non-existence of the debt, the Court found no sufficient reasons based on the *ratio legis* or changed circumstances to overturn the established practice (BGE 123 III 220), which mandates that the costs adjudicated in a concluded provisional lifting of opposition procedure are not subject to reapportionment in the subsequent debt acknowledgement action, regardless of its outcome. Consequently, the commercial court's award of party compensation for the provisional lifting of opposition procedure was set aside.

Schlagwörter

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Parteientschädigung Beschwerdelegitimation Geschäftsschuld Rechtsöffnung veränderte Verhältnisse Rechtsvorschlag Insolvenzentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG

The Federal Tribunal granted the appeal because the lower court's decision deviated from established Federal Tribunal jurisprudence on the matter.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdegegnerin) in the Federal Tribunal proceedings is ordered to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

The losing party (Beschwerdegegnerin) is ordered to compensate the winning party (Beschwerdeführerin) for the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_203/2025

Urteil vom 14. Juli 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Bundesrichter Denys,

Bundesrichterin May Canellas,

Gerichtsschreiber Kistler.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benedict Burg, Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________ (ehemals C.________ Anlagestiftung),

vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Breunig-Hollinger, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Parteientschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 17. März 2025 (HOR.2024.25).

Sachverhalt:

A. A.a.

Mit Zahlungsbefehl vom 30. Mai 2023 des Betreibungsamts X.________ betrieb die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) die C.________ Anlagestiftung (ab dem 9. Januar 2025: B.________; Klägerin, Beschwerdegegnerin) über Fr. 161'550.-- und Fr. 1'529.35 jeweils zzgl. Zins zu 5 % seit dem 20. Mai 2023. Die Klägerin erhob dagegen am 5. Juni 2023 Rechtsvorschlag.

A.b.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. März 2024 wurde der Beklagten für den Betrag von Fr. 150'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 5. Juni 2023 abzüglich Fr. 43'449.-- und Fr. 28'966.-- provisorische Rechtsöffnung erteilt. Überdies wurden den Parteien die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 2'000.-- je zur Hälfte auferlegt und die Anträge auf Zusprechung von Parteientschädigungen abgewiesen.

B. B.a.

Mit Klage vom 26. April 2024 stellte die Klägerin dem Handelsgericht des Kantons Aargau die folgenden Rechtsbegehren:

"1. Die Forderung im Betrag von CHF 150'000.00 nebst Zins zu 5% seit 5. Juni 2023 (abzüglich CHF 43'449.00 mit Valuta 22. April 2023 und CHF 28'966.00 mit Valuta 13. Juli 2023), die von der Beklagten mit Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ (Zahlungsbefehl vom 30. Mai 2023) in Betreibung gesetzt wurde und für welche das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 27. März 2024 (Rechtsöffnungsverfahren EB231213-L/U) die provisorische Rechtsöffnung erteilte, sei abzuerkennen, und es sei festzustellen dass diese Forderung nicht besteht.

2. Die im Rechtsöffnungsverfahren EB231213-L/U der Klägerin auferlegte Entscheidgebühr im Betrag von CHF 1'000.00 sei neu wie folgt zu verlegen: Die Entscheidgebühr sei vollständig der Beklagten aufzuerlegen.

3. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin für das Rechtsöffnungsverfahren EB231213-M/U eine angemessene Parteientschädigung in richterlich festzusetzender Höhe zu bezahlen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Mit Klageantwort vom 14. Juni 2024 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage.

B.b.

Mit Urteil vom 17. März 2025 hiess das Handelsgericht die Aberkennungsklage vollumfänglich gut (Dispositiv-Ziffer 1) und sprach der Klägerin zulasten der Beklagten für das Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich eine Parteientschädigung von Fr. 3'652.-- zu (Dispositiv-Ziffer 2).

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Mai 2025 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei Dispositiv-Ziffer 2 des handelsgerichtlichen Urteils aufzuheben und es sei der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung für das Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (

Art. 72 Abs. 1 BGG

) und richtet sich gegen den Endentscheid (

Art. 90 BGG

) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Fachgericht in handelsrechtlichen Streitigkeiten entschieden hat (

Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG

). Es besteht kein Streitwerterfordernis (

Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG

). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (

Art. 100 Abs. 1 BGG

). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt genügender Begründung (

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

) - einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Bundesrecht, indem die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin für das rechtskräftig abgeschlossene Rechtsöffnungsverfahren nachträglich eine Parteientschädigung ausgerichtet habe.

2.1.

Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, es sei fraglich, ob dem obsiegenden Schuldner im Aberkennungsurteil nachträglich eine Parteientschädigung für das verlorene Rechtsöffnungsverfahren zugesprochen werden könne. In Lehre und Rechtsprechung stünden sich geteilte Auffassungen gegenüber. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei eine Neuverteilung der Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens deshalb ausgeschlossen, weil das Rechtsöffnungsverfahren ein in sich abgeschlossenes und vom Aberkennungsprozess gänzlich unabhängiges Verfahren sei. Die herrschende Lehre scheine hingegen einer materiellen Position zu folgen, wonach der Aberkennungsprozess zwar keine Fortsetzung des Rechtsöffnungsverfahrens sei, materiell jedoch festgestellt werde, dass die in Betreibung gesetzte Forderung, welche im Rechtsöffnungsverfahren noch zu bestehen schien, nicht existiere. Weil der Gläubiger somit für eine nicht bestehende Forderung ein Verfahren eingeleitet habe, rechtfertige es sich nicht, dem Schuldner dafür die Kosten anzulasten. Entsprechend soll es dem Aberkennungsgericht möglich sein, dem Schuldner bei Gutheissung der Klage eine Parteientschädigung für das Rechtsöffnungsverfahren zuzusprechen. Diese Position verdiene - so die Vorinstanz - Zustimmung. Dem zu Unrecht Betriebenen, gegen den provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist, könne kein zivilrechtliches oder prozessuales Fehlverhalten vorgeworfen werden, welches eine Kostenauflage für das Rechtsöffnungsverfahren rechtfertigen würde. Die Kosten seien daher dem Gläubiger aufzuerlegen, der ein Vollstreckungsverfahren für eine materiell nicht existierende Forderung eingereicht habe.

2.2.

In

BGE 123 III 220

hat das Bundesgericht demgegenüber erwogen, dass die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von der Gutheissung der Aberkennungsklage nicht berührt werden. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein in sich abgeschlossenes Verfahren und die Aberkennungsklage stellt nicht dessen Fortsetzung dar. Das Rechtsöffnungsverfahren ist eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit, während die Aberkennungsklage eine materiellrechtliche Klage mit Auswirkungen auf die hängige Betreibung darstellt. Diese unterschiedliche Rechtsnatur der Klagen schliesst eine Neuverlegung der Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens bei Gutheissung der Aberkennungsklage nach gewährter provisorischer Rechtsöffnung aus. Dem Betriebenen steht es frei, ob er sich einem gestellten Rechtsöffnungsbegehren widersetzen oder dieses unter Vorbehalt der Aberkennungsklage anerkennen will. Es ist deshalb sachlich gerechtfertigt, ihn mit den Folgen seines Unterliegens im Rechtsöffnungsverfahren definitiv zu belasten; eine Gutheissung der gewöhnlichen Forderungsklage des Gläubigers nach verwehrter Rechtsöffnung führt ebensowenig zu einer Neuverlegung der Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens (

BGE 123 III 220

E. 4d).

2.3.

Nach konstanter Praxis muss sich eine Praxisänderung auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der

*ratio legis*

, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht, andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (

BGE 148 III 270

E. 7.1 mit Hinweisen;

135 III 66

E. 10;

132 III 770

E. 4).

2.4.

2.4.1.

Es trifft zu, dass sich in der Lehre Daniel Staehelin für die Möglichkeit ausspricht, dem obsiegenden Schuldner für das verlorene Rechtsöffnungsverfahren im Aberkennungsurteil nachträglich eine Parteientschädigung zuzusprechen. Er begründet dies damit, dass dem materiell zu Unrecht Betriebenen, gegen den provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist, kein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne. Die Parteikosten habe der Gläubiger zu übernehmen, da er ein Vollstreckungsverfahren für eine materiell nicht existierende Forderung eingereicht habe (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2021, N. 70 zu

Art. 83 SchKG

). Der Auffassung Staehelins folgen - ohne eigene Überlegungen hinzuzufügen - Dominik Vock, MARTINA AEPLI und Stéphane Abbet (VOCK, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 13 zu

Art. 83 SchKG

; Vock/Aepli, in: Kren Kostkiewicz/ Vock [Hrsg.], Schulthess Kommentar SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 28 zu

Art. 83 SchKG

; ABBET, in: Abbet/Veuillet [Hrsg.], La mainlevée de l'opposition, Commentaire des articles 79 à 84 LP, 2. Aufl. 2022, N. 64 zu

Art. 83 SchKG

).

2.4.2.

Auch wenn die Argumentation Staehelins durchaus eine gewisse Überzeugungskraft aufweist, vermag sie die Erwägungen des Bundesgerichts in

BGE 123 III 220

nicht dergestalt in Frage zu stellen, dass die Praxis zu ändern wäre. Die bundesgerichtliche Überlegung, wonach das Rechtsöffnungsverfahren ein in sich abgeschlossenes Verfahren und die Aberkennungsklage nicht dessen Fortsetzung darstellt, bleibt gültig. Eine formale Betrachtungsweise spricht nach wie vor dafür, eine Neuverlegung der Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens bei Gutheissung der Aberkennungsklage nach gewährter provisorischer Rechtsöffnung auszuschliessen. Im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit ist mithin an der mit

BGE 123 III 220

begründeten Praxis festzuhalten.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach

Art. 109 BGG

gutzuheissen: Die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids weicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichts ab, ohne dass Anlass bestünde, diese zu überprüfen (

Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG

).

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Kistler