Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_203/2017 KI-generiert

Cooperative Resolution Challenge Time Limit

Geschäftsnummer 4A_203/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint filed by a shareholder against a resolution passed during a general meeting, which pertained to the construction of a new housing project. The shareholder sought to annul the resolution, claiming that it was based on intentional misrepresentations and omissions by the management. A court indicated that the complaint lacked merit due to the failure to file it within the legally required two-month period following the resolution. The shareholder argued that a one-year limitation period should apply instead. However, the court affirmed that the complaint was indeed filed too late and denied the request for legal aid, viewing the complaint as hopeless. This decision was subsequently challenged in the Federal Tribunal, which upheld the lower court's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 117 ZPO, Art. 891 Abs. 2 OR, Art. 31 OR, Art. 891 Abs. 1 OR, Art. 28 OR, Art. 706 OR; Cooperative Resolution Challenge Time Limit: The shareholder sought to annul the resolution, claiming that it was based on intentional misrepresentations and omissions by the management. A court indicated that the complaint lacked merit due to the failure to file it within the legally required two-month period following the resolution. The shareholder argued that a one-year limitation period should apply instead. However, the court affirmed that the complaint was indeed filed too late and denied the request for legal aid, viewing the complaint as hopeless. This decision was subsequently challenged in the Federal Tribunal, which upheld the lower court's ruling.

Schlagwörter

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Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses gesetzliche Frist Generalversammlung Klagefrist Revisionsfrist Kollokationsklage Anfechtung der Löschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed based on this provision for being obviously ill-founded.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

This provision was cited as the reason for not charging court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_203/2017

Urteil vom 27. April 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Schoch,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. März 2017.

In Erwägung,

dass A.________ (Beschwerdeführer) als Genossenschafter der B.________ (Beschwerdegegnerin) am 6. September 2016 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage einreichte, mit der er die Aufhebung des Generalversammlungsbeschlusses vom 20. Juni 2015 für einen Ersatzneubau der Siedlung C.________ "wegen absichtlich wahrheitswidriger Ausführungen, teils durch Verschweigen, seitens der B.________-Leitung, wodurch dieser Beschluss auf falscher Grundlage steht", verlangt;

dass das Bezirksgericht, nachdem sich die Parteien zum Streitwert geäussert hatten, A.________ Frist ansetzte, um einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 428'250.-- zu leisten;

dass A.________ daraufhin (unter anderem) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, welches das Bezirksgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2017 wegen Aussichtslosigkeit der Klage abwies;

dass A.________ hiergegen Beschwerde erhob, welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1. März 2017 abwies;

dass A.________ diesen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten und um Gewährung aufschiebender Wirkung sowie "teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege" für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht hat;

dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;

dass die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit der Klage im Sinne von Art. 117 ZPO damit begründete, der Beschwerdeführer habe die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Beschlussfassung angehoben, wie er es gemäss Art. 891 Abs. 2 OR hätte tun müssen;

dass der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend macht, seine Klage unterstehe stattdessen der Einjahresfrist gemäss Art. 31 OR , da er damit keinen Verstoss "gegen das Gesetz oder die Statuten" im Sinne von Art. 891 Abs. 1 OR behaupte, sondern geltend mache, es liege eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR vor;

dass im Schrifttum entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz durchaus auf die Möglichkeit hingewiesen wird, Generalversammlungsbeschlüsse wegen Willensmängeln bei der Stimmabgabe anzufechten, jedoch gerade in den vom Beschwerdeführer genannten Beiträgen ausdrücklich vertreten wird, hierfür gelte die gesetzliche Zweimonatsfrist (siehe nur BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, S. 2292 f. Rz. 121; DRUEY, Mängel des GV-Beschlusses, in: Rechtsfragen um die Generalversammlung, Druey/Forstmoser [Hrsg.], 1997, S. 138 f.; FORSTMOSER UND ANDERE, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, S. 253 Rz. 45 Fn. 49; im gleichen Sinne ferner auch TANNER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 706 OR );

dass der Beschwerdeführer diese Zweimonatsfrist nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz verpasst hat, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wird;

dass es unter diesen Umständen jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die Klage als aussichtslos beurteilte und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte;

dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist;

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz