Appeal Non-Admissible Due to Insufficient Statement of Grounds Relating to Prior Ruling.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA plaintiff filed a claim against a defendant, which was not admitted by the Kreisgericht Rorschach on January 26, 2023. The plaintiff then appealed this decision to the Kantonsgericht St. Gallen, which also dismissed the appeal on March 17, 2023. Subsequently, the plaintiff lodged a complaint with the Federal Tribunal on April 14, 2023, seeking to contest the dismissal by the Kantonsgericht St. Gallen. The plaintiff requested free legal aid on April 20, 2023. However, the plaintiff's complaint was deemed insufficiently substantiated as it failed to adequately address the reasoning of the Kantonsgericht’s decision or establish any violation of federal law. As a result, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Non-Admissible Due to Insufficient Statement of Grounds Relating to Prior Ruling: The plaintiff then appealed this decision to the Kantonsgericht St. Gallen, which also dismissed the appeal on March 17, 2023. Subsequently, the plaintiff lodged a complaint with the Federal Tribunal on April 14, 2023, seeking to contest the dismissal by the Kantonsgericht St. Gallen. The plaintiff requested free legal aid on April 20, 2023. However, the plaintiff's complaint was deemed insufficiently substantiated as it failed to adequately address the reasoning of the Kantonsgericht’s decision or establish any violation of federal law. As a result, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked sufficient grounds, as per this procedural rule.
Used to decide on the waiver of court costs in this specific instance.
Used to deny compensation to the respondent because they incurred no costs in the federal procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_202/2023
Urteil vom 11. Mai 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 17. März 2023 (BO.2023.13-K3 [OV.2022.12-RO3ZK-MAR]).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 26. Januar 2023 trat das Kreisgericht Rorschach auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Forderungsklage nicht ein.
Mit Entscheid vom 17. März 2023 trat das Kantonsgericht St. Gallen auf eine vom Beschwerdeführer gegen den kreisgerichtlichen Entscheid vom 26. Januar 2023 erhobene Berufung nicht ein.
Mit Eingabe vom 14. April 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. März 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Mit Eingabe vom 20. April 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 14. April 2023 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. März 2023 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte. Er wiederholt vor Bundesgericht lediglich seine bereits vor Vorinstanz erhobene Behauptung, es habe dem Kreisgericht eine Klagebewilligung der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse vorgelegen, geht jedoch nicht auf die vorinstanzliche Erwägung ein, wonach er in seiner Berufungsbegründung in keiner Weise dargelegt habe, weshalb die in einem früheren Verfahren erlangte Klagebewilligung für das nunmehr hängige Verfahren gültig sein soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Mai 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann