Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_200/2019 KI-generiert

Creditor's Claim for Conversion of WIR Debt to Swiss Francs Denied

Geschäftsnummer 4A_200/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a dispute between two parties regarding a debt acknowledged in a document in which one party (the defendant) agreed to owe 32,000 WIR to the other party (the plaintiff). The plaintiff filed a lawsuit seeking payment of this amount in Swiss francs along with interest, while also requesting that the court confirm the possibility of settling the debt either in Swiss francs or with a WIR check. The initial court dismissed the lawsuit, and the plaintiff's appeal to a higher court was also rejected. Subsequently, the plaintiff sought further review from the Swiss Federal Tribunal, contesting the lower court's rulings and seeking various forms of compensation and clarification regarding the payment method.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Creditor's Claim for Conversion of WIR Debt to Swiss Francs Denied: The plaintiff filed a lawsuit seeking payment of this amount in Swiss francs along with interest, while also requesting that the court confirm the possibility of settling the debt either in Swiss francs or with a WIR check. The initial court dismissed the lawsuit, and the plaintiff's appeal to a higher court was also rejected. Subsequently, the plaintiff sought further review from the Swiss Federal Tribunal, contesting the lower court's rulings and seeking various forms of compensation and clarification regarding the payment method.

Schlagwörter

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Forderung, WIR-Geld Währungsumrechnung Schuldtilgung Zahlungsverkehrssystem Fremdes Recht mangelnder Solvenznachweis vermögensrechtliche Streitigkeiten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs based on this provision due to the dismissal of the appeal.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The respondent was denied compensation for any litigation costs because no compensable expenditure was incurred in the Federal Supreme Court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_200/2019

Urteil vom 17. Juni 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Niquille,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderung, WIR-Geld,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 20. März 2019 (ZOR.2018.65).

Sachverhalt:

A. Mit der Schuldanerkennung vom 29. August 2011 vereinbarten A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) und B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner), dass der Beklagte dem Kläger "32'000 WIR" schuldet.

B. Am 15. Februar 2017 reichte der Kläger am Bezirksgericht Muri Klage ein. Er beantragte:

"Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 32'000.-- nebst 5 % Zins ab 13. Juli 2016 zu bezahlen.

Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Beklagte die Forderung des Klägers (nicht aber die Verzugszinsen und die weiteren Kosten) in CHF oder mit einem (gedeckten) WIR-Check bezahlen/begleichen kann."

Sodann sei in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Muri für den Betrag von Fr. 32'000.-- die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Mit Urteil vom 19. Juni 2018 wies das Bezirksgericht Muri die Klage ab.

Dagegen erhob der Kläger Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Das Obergericht wies mit Urteil vom 20. März 2019 die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

C. Gegen das Urteil des Obergerichts erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm Fr. 32'000.-- nebst 5% Zins ab 13. Juli 2016 zu bezahlen. Der Beschwerdegegner sei berechtigt, die Forderung von Fr. 32'000.-- in Schweizer Franken oder mit einem (gedeckten) WIR-Check zu bezahlen/zu begleichen. Dem Beschwerdeführer sei in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Muri für den Betrag von Fr. 32'000.-- die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 14'434.15 zu bezahlen und ihm die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 250.-- zu ersetzen. Die Gerichtskasse Muri sei anzuweisen, ihm die für die Parteikosten hinterlegten Fr. 9'644.45 zurückzuerstatten. Die Entscheidgebühr vom Fr. 3'000.-- sei dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Er werde verpflichtet, dem Beschwerdeführer die von ihm vorgeschossenen Fr. 3'000.-- direkt zu ersetzen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

Erwägungen:

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten ( BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

2.3. Diese Grundsätze verkennt der Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass der Beschwerdegegner gemäss eigener Behauptung gar nicht Mitglied der WIR Bank Genossenschaft sei. Im vorinstanzlichen Sachverhalt ist nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer solches vor der Vorinstanz vorgebracht hätte und er zeigt vor Bundesgericht nicht mit präzisen Aktenhinweisen auf, dass er diese Tatsache prozesskonform ins vorinstanzliche Verfahren eingebracht hätte. Darauf ist nicht einzutreten.

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers in Rechtsbegehren Ziff. 1 Absatz 2 lediglich die Erfüllungsmodalitäten beschlage. Hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den Beschwerdegegner neben Schweizer Franken auch in WIR einklagen wollen, hätte er ein Eventualbegehren formulieren müssen (vorinstanzlicher Entscheid E. 2.3 S. 7). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander (Erwägung 2.1), indem er lediglich erwähnt, dass er um die gerichtliche Feststellung ersucht habe, wonach der Beschwerdegegner die Forderung nicht nur in Landeswährung, sondern auch in WIR begleichen könne. Auch darauf ist nicht einzutreten.

3. Die Parteien vereinbarten in der abstrakten Schuldanerkennung vom 29. August 2011 unbestrittenermassen, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer "32'000 WIR" schuldet. Strittig ist einzig, ob der Beschwerdeführer den in der Schuldanerkennung festgehaltenen Betrag von "32'000 WIR" in Schweizer Franken einklagen kann.

3.1. Die Vorinstanz verneinte dies. WIR-Geld sei nicht Geld im Rechtssinne, sondern stelle eine Forderung besonderer Art dar. Es sei mit der Erstinstanz davon auszugehen, dass die Klage auf 32'000 WIR hätte lauten müssen und der Beschwerdeführer nicht 32'000.-- Schweizer Franken habe einklagen können. Weil es sich bei WIR-Forderungen nicht um eine Geldschuld handle, könne diese "Forderung besonderer Art" lediglich realiter in WIR eingeklagt und nicht in Schweizer Franken umgewandelt werden. Eine Umrechnung in Schweizer Franken könne ausschliesslich im Rahmen der Vollstreckung erfolgen, nicht aber im Erkenntnisverfahren.

3.2. Dagegen trägt der Beschwerdeführer vor, dass es sich beim WIR-Geld weder um eine gesetzliche Währung noch um eine gesetzliche Fremdwährung handle. Eine auf WIR lautende Schuld sei in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 OR in der gesetzlichen, in der Schweiz gültigen Landeswährung einzuklagen, da die Vereinbarung vom 29. August 2011 keine Umschreibung "effektiv" oder einen ähnlichen Zusatz aufführe.

4. Grundsätzlich ist der Schuldner verpflichtet, Geldschulden in der geschuldeten Währung zu bezahlen ( Art. 84 Abs. 1 OR ). Der Schuldner einer auf Fremdwährung lautenden und in der Schweiz erfüllbaren Schuld ist gemäss Art. 84 Abs. 2 OR jedoch alternativ ermächtigt, in Schweizer Franken zu erfüllen. Es sei denn, die Parteien hätten die Möglichkeit einer solchen Ersatzleistung rechtsgeschäftlich ausgeschlossen (sog. Effektiv-Klausel; BGE 134 III 151 E. 2.2 S. 154).

Bei Fremdwährungsschulden ist der Gläubiger damit zwar gehalten, eine Zahlung in Schweizer Franken anzunehmen; die Berechtigung zur Erfüllung in Landeswährung ( Art. 84 Abs. 2 OR ) gilt jedoch nur für den Schuldner, nicht für den Gläubiger. Seine Forderung geht ausschliesslich auf Zahlung in Fremdwährung, und er kann gemäss Art. 84 Abs. 1 OR nur die Leistung in der vereinbarten Auslandwährung fordern. Entsprechend darf das Gericht im Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in der geschuldeten Fremdwährung zusprechen ( BGE 134 III 151 E. 2.2 und E. 2.4; Urteile 4A_3/2016 vom 26. April 2017 E. 4.1; 4A_341/2016 vom 10. Februar 2017 E. 2.2; 4A_391/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 3).

Das Gericht darf eine in Fremdwährung geschuldete Geldleistung auch nicht in dieser Währung zusprechen, wenn das klägerische Rechtsbegehren (fälschlicherweise) auf Leistung in Schweizer Franken lautet. Dies würde dem Dispositionsgrundsatz nach Art. 58 ZPO widersprechen. Hat die Partei Bezahlung in Schweizer Franken verlangt, würde die Zusprechung einer Geldleistung in der geschuldeten Fremdwährung etwas "anderes" im Sinne dieser Bestimmung bedeuten und ist daher nicht statthaft (Urteile 4A_265/2017 vom 13. Februar 2018 E. 5; 4A_3/2016 vom 26. April 2017 E. 4.1; 4A_341/2016 vom 10. Februar 2017 E. 2.2; 4A_391/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 3).

5. Vorliegend vereinbarten die Parteien, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer "32'000 WIR" schuldet. Bei WIR handelt es sich nicht um eine Schuld in einer ausländischen Währung, sondern die WIR Wirtschaftsring-Genossenschaft, heute WIR Bank Genossenschaft, schuf als private Organisation mit dem sog. WIR-Geld eine private Geldordnung (zum WIR-Geld: BGE 95 II 176 E. 3; Urteil 2C_308/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.2). Wie bei Fremdwährungsschulden kann der Gläubiger bei einer Forderung in "Privatgeld" nur Leistung im vereinbarten Geldzeichen fordern (Rolf H. Weber, Berner Kommentar, 2. Aufl., 2005, N. 60 zu Art. 84 OR ; Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. November 1988, in: SJZ 86 [1990], S. 33). Schuldet der Schuldner WIR, kann der Gläubiger daher vor Gericht nur die Bezahlung in WIR-Geld einklagen und das Gericht darf im Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in der geschuldeten privaten Geldordnung zusprechen.

Klagt der Gläubiger auf Zahlung in Schweizer Franken statt in WIR, ist die Klage abzuweisen. Der Schuldner muss sich nicht gefallen lassen, zu einer anderen als der geschuldeten Leistung verurteilt zu werden (vgl. Weber, a.a.O., N. 344 zu Art. 84 OR ; Marius Schraner, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2000, N. 216 zu Art. 84 OR ). Das Gericht darf eine in WIR geschuldete Leistung auch nicht in WIR-Geld zusprechen, wenn das klägerische Rechtsbegehren (fälschlicherweise) auf Leistung in Schweizer Franken lautet. Die Zusprechung in WIR-Geld wäre etwas "anderes" als die Leistung in Schweizer Franken und verletzte damit den Dispositionsgrundsatz nach Art. 58 ZPO .

6. Nach dem Gesagten hätte die Klage des Beschwerdeführers auf 32'000 WIR und nicht auf 32'000 Schweizer Franken lauten müssen. Die Vorinstanz hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.

Ob der Beschwerdegegner seine Schuld gegenüber dem Beschwerdeführer anstelle der privaten Geldordnung auch in Schweizer Franken erfüllen könnte, braucht nicht beurteilt zu werden.

7. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger