Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_200/2018 KI-generiert

Tenancy Law Appeal Inadmissible Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 4A_200/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding rental law, where the complainants appealed against a decision made by a higher court that dismissed their initial complaint. The complainants filed an appeal to the Federal Tribunal, arguing that their rights were violated by the lower court’s ruling. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for a valid challenge, as the complainants failed to specify how their rights were infringed upon in a meaningful way. Consequently, the Tribunal decided not to consider the appeal due to insufficient justification. Additionally, the request for free legal assistance was denied, and court costs were assigned to the complainants.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Tenancy Law Appeal Inadmissible Due to Insufficient Justification: The complainants filed an appeal to the Federal Tribunal, arguing that their rights were violated by the lower court’s ruling. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for a valid challenge, as the complainants failed to specify how their rights were infringed upon in a meaningful way. Consequently, the Tribunal decided not to consider the appeal due to insufficient justification. Additionally, the request for free legal assistance was denied, and court costs were assigned to the complainants.

Schlagwörter

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Mietrecht unentgeltliche Rechtspflege Vorentscheid Parteianhörung Beschwerdelegitimation Wohnungsrecht Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to lack of sufficient grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the applicants' request for legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to assign the court costs to the appellants jointly and severally.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that the respondent is not entitled to compensation for party costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_200/2018

Urteil vom 20. Juni 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ AG,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Ulrich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietrecht,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 13. März 2018 (BZ 2018 19).

In Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Zug mit Präsidialverfügung vom 13. März 2018 auf die Beschwerde der Beschwerdeführer nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 21. März 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben;

dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Eingabe der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem sie sich darin zu einer Vielzahl von Themen äussern und zahlreiche Anträge stellen, die keinen erkennbaren Zusammenhang mit der vorliegenden Sache haben, sowie bloss in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge darlegen, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG in solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind;

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger