Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_199/2018 KI-generiert

Dismissal for Insufficient Substantiation of Appeal Against Refusal to Entertain Appeal

Geschäftsnummer 4A_199/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose between two parties, where one party made a claim against the other. The initial court proceedings led to the case being dismissed by a district court, which was subsequently affirmed by the cantonal court due to insufficient justification for an appeal. The aggrieved party then sought to challenge this decision in the federal court. However, the federal court found that the appellant failed to adequately address the grounds for appeal and did not meet the necessary requirements for a formal complaint. Consequently, the court decided not to consider the appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Dismissal for Insufficient Substantiation of Appeal Against Refusal to Entertain Appeal: The initial court proceedings led to the case being dismissed by a district court, which was subsequently affirmed by the cantonal court due to insufficient justification for an appeal. The aggrieved party then sought to challenge this decision in the federal court. However, the federal court found that the appellant failed to adequately address the grounds for appeal and did not meet the necessary requirements for a formal complaint. Consequently, the court decided not to consider the appeal further.

Schlagwörter

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Forderung Prozessvoraussetzung formelle Verfahrenseinstellung Beschwerdelegitimation Beweislosigkeit ungenügend begründete Rüge begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (nicht eingetreten) because the submission clearly failed to meet the reasoning requirements for appeals to the Federal Tribunal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide that no court costs shall be levied under exceptional circumstances.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to decide that no party compensation is awarded because the respondent incurred no expense in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_199/2018

Urteil vom 29. Mai 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen die Verfügung des

Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 23. März 2018 (ZK1 2018 12).

In Erwägung,

dass der Vizegerichtspräsident des Bezirksgerichts March mit Verfügung vom 5. Februar 2018 auf eine vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner erhobene Klage nicht eintrat;

dass der Vizepräsident des Kantonsgerichts Schwyz auf eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Berufung mit Verfügung vom 23. März 2018 mangels hinreichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 3. April 2018 sinngemäss erklärte, die Verfügung des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. März 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichtsvizepräsidenten vom 23. März 2018 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. April 2018 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann