Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_198/2024 KI-generiert

Appeal Against Denial of Stay of Proceedings

Geschäftsnummer 4A_198/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed a regional court decision requiring a company to pay him CHF 35,000 plus interest, while dismissing other claims. The complainant sought to extend the deadline for a court cost deposit and to suspend proceedings due to health issues. The Bernese Obergericht refused the suspension but granted a 20-day extension for the deposit. The complainant, after his lawyer resigned, contested this refusal at the Swiss Federal Tribunal, arguing the interim decision caused irreparable harm. The Tribunal assessed the admissibility of the appeal, confirming procedural rules for challenging intermediate decisions under Swiss law.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG; Appeal Against Denial of Stay of Proceedings: The complainant sought to extend the deadline for a court cost deposit and to suspend proceedings due to health issues. The Bernese Obergericht refused the suspension but granted a 20-day extension for the deposit. The complainant, after his lawyer resigned, contested this refusal at the Swiss Federal Tribunal, arguing the interim decision caused irreparable harm. The Tribunal assessed the admissibility of the appeal, confirming procedural rules for challenging intermediate decisions under Swiss law.

Schlagwörter

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Gesuch um Verfahrenssistierung Sistierung des Verfahrens Zwischenentscheid Teilentscheid Verpflichtung zur Geldzahlung Kostenvorschuss ausserordentliche Umstände

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 54 Abs. 1 BGG
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt, weshalb das Urteil des Bundesgerichts vorliegend in deutscher Sprache ergeht.
Art. 29 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E.
Art. 92 BGG
Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Cited extensively in the reasoning to determine the conditions for appealing the interlocutory decision, which ultimately failed.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 93 BGG
Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art.
Art. 93 Abs. 3 BGG
93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 144 III 475 E.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
Used to rule on the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal in simplified procedure.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule on the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes the court costs on the appellant due to the non-admission of the appeal.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning for denying party compensation to the respondent.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited extensively in the reasoning to determine the conditions for appealing the interlocutory decision, which ultimately failed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_198/2024

Urteil vom 24. Mai 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Elias Hofstetter,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gesuch um Verfahrenssistierung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 4. März 2024 (ZK 24 46).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 22. Juni 2023 verpflichtete das Regionalgericht Bern-Mittelland die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 35'000.-- zuzüglich Zins zu bezahlen; soweit weitergehend wies es die Klage des Beschwerdeführers ab.

Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Bern mit Berufung an.

Mit Verfügung vom 4. März 2024 wies das Obergericht darauf hin, dass die per 21. Februar 2024 datierte Mandatsniederlegung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Dispositiv-Ziff. 1) sowie das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2024 mit Antrag auf Fristerstreckung für die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses sowie auf Aussetzung des Verfahrens bei den Zivilkammern des Obergerichts eingingen (Dispositiv-Ziff. 2), erstreckte die Frist für die Einzahlung des Kostenvorschusses antragsgemäss um 20 Tage ab Zustellung der Verfügung (Dispositiv-Ziff. 3) und wies den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur vollständigen Genesung des Beschwerdeführers ab (Dispositiv-Ziff. 4).

Mit Eingabe vom 10. April 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. März 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde in französischer Sprache eingereicht.

Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt, weshalb das Urteil des Bundesgerichts vorliegend in deutscher Sprache ergeht.

3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).

3.1. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).

Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 ; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.3.1).

3.2. Bei der angefochtenen Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. März 2024 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht). Der Beschwerdeführer vermag keinen Nachteil rechtlicher Natur aufzuzeigen, der auch durch einen für ihn günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte. Die Eintretensvoraussetzungen sind daher offensichtlich nicht erfüllt.

Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

4. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann