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4A_198/2021 KI-generiert

Liquidation Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 4A_198/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A limited liability company in liquidation, lacking a registered representative residing in Switzerland, was dissolved by the Commercial Court of the Canton of Zurich, and its liquidation was ordered according to bankruptcy provisions due to an organizational deficiency. The company appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, requesting free legal aid. However, the appeal was not sufficiently substantiated, as it did not adequately address the reasoning of the lower court's decision or specify which rights were allegedly violated, leading the Federal Tribunal to not consider the appeal. Although court costs would normally apply, they were waived in this exceptional case, rendering the request for free legal aid moot, and no party compensation was awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Liquidation Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: The company appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, requesting free legal aid. However, the appeal was not sufficiently substantiated, as it did not adequately address the reasoning of the lower court's decision or specify which rights were allegedly violated, leading the Federal Tribunal to not consider the appeal. Although court costs would normally apply, they were waived in this exceptional case, rendering the request for free legal aid moot, and no party compensation was awarded.

Schlagwörter

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Organisationsmangel Konkursliquidation prozessleitende Verfügungen Handelsregister fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs formelle Verfahrenseinstellung Kraftloserklärung von Wertpapieren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs exceptionally.

Art. 68 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_198/2021

Urteil vom 7. April 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Organisationsmangel,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Januar 2021 (HE200404-O).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin vom Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. Januar 2021 aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet wurde, weil sie über keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz verfüge ( Art. 814 Abs. 3 und 6 OR ; Art. 819 in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR );

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 29. März 2021 (Postaufgabe am 1. April 2021) beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend mit der Entscheidbegründung der Vorinstanz auseinandersetzt und nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie die Beschwerdeführerin aus den genannten Entscheidgründen auflöste;

dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass bei diesem Ausgang offen bleiben kann, ob auf die Beschwerde bereits schon deshalb nicht einzutreten wäre, weil sie verspätet erhoben wurde;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Widmer