Appeal Dismissal for Failure to Pay Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertdass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2024 (PD240003-O/U) mit Eingabe vom 9. April 2024 beim Bundesgericht Beschwerde erhob; dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 12. April 2024 aufgefordert wurde, spätestens am 29. April 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 200.-- einzuzahlen;
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissal for Failure to Pay Cost Advance: März 2024 (PD240003-O/U) mit Eingabe vom 9. April 2024 beim Bundesgericht Beschwerde erhob; dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 12. April 2024 aufgefordert wurde, spätestens am 29. April 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 200.-- einzuzahlen;
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted because the appellant failed to pay the required cost deposit.
The court costs are imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings (non-admission).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_197/2024
Urteil vom 4. Juni 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Erbengemeinschaft B.B.________,
bestehend aus:
1. C.B.________,
2. D.B.________,
3. E.B.________,
4. F.B.________,
5. G.B.________,
6. H.B.________,
7. I.B.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag; Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. März 2024 (PD240003-O/U).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2024 (PD240003-O/U) mit Eingabe vom 9. April 2024 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 12. April 2024 aufgefordert wurde, spätestens am 29. April 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 200.-- einzuzahlen;
dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 1. Mai 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 16. Mai 2024 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (
Art. 62 Abs. 3 BGG
);
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf
Art. 62 Abs. 3 BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
);
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (
Art. 66 Abs. 1 BGG
);
dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (
Art. 68 Abs. 1 BGG
);
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer