Failure to Meet Formal Requirements for Federal Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint lodged with the Swiss Federal Tribunal regarding a ruling by the Court of Appeal of the Canton of Zug. The plaintiff had been ordered by the Cantonal Court to pay a specific sum along with interest and costs to the defendant. The plaintiff appealed this decision, which was subsequently upheld by the Court of Appeal. They then filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking clarification on the facts of the case. However, the Federal Tribunal identified several deficiencies in the complaint that warranted a dismissal due to insufficient grounds and failure to comply with procedural requirements. Additionally, the Tribunal ruled that court costs would be imposed on the plaintiff and denied the request for party compensation by the defendant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Failure to Meet Formal Requirements for Federal Appeal: The plaintiff had been ordered by the Cantonal Court to pay a specific sum along with interest and costs to the defendant. The plaintiff appealed this decision, which was subsequently upheld by the Court of Appeal. They then filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking clarification on the facts of the case. However, the Federal Tribunal identified several deficiencies in the complaint that warranted a dismissal due to insufficient grounds and failure to comply with procedural requirements. Additionally, the Tribunal ruled that court costs would be imposed on the plaintiff and denied the request for party compensation by the defendant.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal shall not be entertained due to formal deficiencies (Nichteintreten).
Used to impose court costs on the appellant.
Used to rule that no party compensation is awarded, as the respondent's submission was unsolicited.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_196/2010
Urteil vom 21. Mai 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Minder,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Auftrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung,
vom 2. März 2010.
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 9. November 2009 zur Zahlung von Fr. 44'385.-- nebst Zins und Betreibungskosten an die Beschwerdegegnerin verpflichtete;
dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zug gelangte, das ihre Berufung mit Urteil vom 2. März 2010 abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 8. April 2010 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, bezüglich des Urteils des Obergerichts vom 2. März 2010 Einheitsbeschwerde zu erheben, und das Bundesgericht "um Klärung des Sachverhalts" bat;
dass die Beschwerdegegnerin dem Bundesgericht am 5. Mai 2010 unaufgefordert eine Eingabe einreichte, mit der sie beantragte, die Beschwerdeführerin habe eine allfällig der Beschwerdegegnerin geschuldete Parteientschädigung sicher zu stellen;
dass die Beschwerdeschrift vom 8. April 2010 verschiedene Mängel aufweist, welche alle zum Nichteintreten auf die Beschwerde führen;
dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG nach der Praxis des Bundesgerichts ( BGE 133 III 489 E. 3) einen materiellen Antrag hätte stellen müssen;
dass die Begründung der Beschwerde in der Beschwerdeschrift selbst erfolgen muss, weshalb blosse Hinweise auf Schriftstücke des kantonalen Verfahrens unbeachtlich sind (Urteil 4A_25/2009 vom 6. Februar 2009 E. 3.1);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 8. April 2010 diesen Anforderungen nicht genügen, soweit damit die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kritisiert werden;
dass aus diesen Gründen im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdegegnerin für die unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 5. Mai 2010 keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG );
dass damit ihr Gesuch um Sicherstellung ihrer Parteientschädigung gegenstandslos ist;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin