Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_195/2026 KI-generiert

Dismissal of appeal against definitive legal opening for arbitration costs due to insufficient legal substantiation

Geschäftsnummer 4A_195/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding a definitive legal opening for procedural costs, leaving the lower instance's judgment ordering the debtor to pay costs in full force, with the creditor prevailing. The dispute arose from debt enforcement proceedings initiated by a canton based on a prior social insurance arbitral judgment that had ordered the appellant to pay a share of arbitration costs, which the appellant unsuccessfully challenged through ordinary objection and cantonal appeal before bringing the matter to the federal level. The Supreme Court based its inadmissibility decision on the appellant's failure to meet the statutory substantiation and briefing requirements under Articles 42 paragraph 2 and 106 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, leading to a summary dismissal pursuant to Article 108 paragraph 1 letter b of the same act.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Dismissal of appeal against definitive legal opening for arbitration costs due to insufficient legal substantiation: Was den eigentlichen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betrifft, setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht im gebotenen Mass auseinander. Seine Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), daher offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schiedsgerichtsbarkeit Verfahrenskosten Eröffnung des Verfahrens Sozialversicherungsverfahren Rechtsvorschlag Gläubigerversammlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_195/2026

Urteil vom 1. Juni 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kanton Luzern,

vertreten durch das Kantonsgericht Luzern,

Finanz- und Rechnungswesen,

Hirschengraben 16, 6002 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 31. März 2026 (2C 26 18).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 15. November 2023 verpflichtete das Kantonsgericht Luzern als sozialversicherungsrechtliches Schiedsgericht den Beschwerdeführer unter anderem dazu, ihm einen Anteil von Fr. 40'124.80 an seinen Verfahrenskosten zu bezahlen.

Der Beschwerdegegner, vertreten durch das Kantonsgericht Luzern, betrieb den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl Nr. 22517701 des Betreibungsamtes Luzern vom 10. September 2025 für Fr. 40'124.80 nebst 5 % Zins seit dem 5. Februar 2025. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Rechtsvorschlag.

Mit Entscheid vom 31. März 2026 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den entsprechenden Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 12. Januar 2026 ab, soweit es darauf eintrat.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. April 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.

Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2026 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

3. Der Beschwerdeführer wurde durch das Kantonsgericht verpflichtet, einen Anteil von Fr. 40'124.80 an den Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu übernehmen. Diesen Betrag setzte der Beschwerdegegner später in Betreibung. Folglich bildet einzig diese Kostenauflage Gegenstand des Rechtsöffnungs- und damit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, der Schiedsspruch sei in der Sache verfehlt, da er zu Unrecht verpflichtet worden sei, den Krankenkassen die von ihm zu viel fakturierten Beträge zurückzuzahlen, sind seine Ausführungen von vornherein unbeachtlich.

Was den eigentlichen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betrifft, setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht im gebotenen Mass auseinander. Seine Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), daher offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

4. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner