Insurance Claim Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant filed a lawsuit against an insurance company demanding a payment of CHF 35,000 under an insurance contract, which the District Court of Winterthur dismissed on February 3, 2020. The claimant then appealed to the Zurich Cantonal Court, which also rejected her appeal and her request for free legal aid on March 20, 2020, citing insufficient transparency of her financial situation. Subsequently, the claimant brought the case to the Swiss Federal Tribunal, intending to contest the Zurich Cantonal Court's decision. However, the claimant's submission did not sufficiently address the legal considerations of the previous decision or demonstrate why deviations from the facts established by the prior court should be considered valid, leading the Federal Tribunal to not entertain the appeal. No court costs were imposed, and no party compensation was awarded as the insurance company did not incur any expenses from the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG; Insurance Claim Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The claimant then appealed to the Zurich Cantonal Court, which also rejected her appeal and her request for free legal aid on March 20, 2020, citing insufficient transparency of her financial situation. Subsequently, the claimant brought the case to the Swiss Federal Tribunal, intending to contest the Zurich Cantonal Court's decision. However, the claimant's submission did not sufficiently address the legal considerations of the previous decision or demonstrate why deviations from the facts established by the prior court should be considered valid, leading the Federal Tribunal to not entertain the appeal. No court costs were imposed, and no party compensation was awarded as the insurance company did not incur any expenses from the proceedings.
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KI-generiertThe appeal could not be entertained because the submission failed to meet the required grounds for appeal.
Used to waive the collection of court costs under exceptional circumstances.
Used to deny an award of party compensation because the respondent incurred no expense in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_195/2020
Urteil vom 25. Mai 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Versicherung B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versicherungsvertrag; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. März 2020 (LB200012-O/U).
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Winterthur mit Urteil vom 3. Februar 2020 eine von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 35'000.-- aus Versicherungsvertrag abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. März 2020 eine von der Beschwerdeführerin gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 3. Februar 2020 erhobene Berufung abwies, wobei es auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abwies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe ihre finanziellen Verhältnisse nicht ausreichend transparent gemacht;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 28. April 2020 (Postaufgabe) erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );
dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2020 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Berufung auf verschiedene Unterlagen einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird;
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Mai 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann