Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_194/2015 KI-generiert

Consolidated Appeals Concerning Judicial Delay, Recusal, and Legal Aid Refusal

Geschäftsnummer 4A_194/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the denial of an application for free legal assistance submitted to the Zurich Court by an applicant. This applicant filed for such assistance in December 2014 but faced procedural hurdles, including a requirement to provide additional information and establish a legal address in Switzerland. After an unsatisfactory response from the court, the applicant claimed the court was delaying justice and sought a review of the refusal to admit a recusal request against the court president. A subsequent decision by the Zurich Court deemed the recusal request not admitted, prompting the applicant to challenge this ruling in a higher court, but their appeal was ultimately declared inadmissible, and the prior legal assistance request remained unresolved.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Consolidated Appeals Concerning Judicial Delay, Recusal, and Legal Aid Refusal: This applicant filed for such assistance in December 2014 but faced procedural hurdles, including a requirement to provide additional information and establish a legal address in Switzerland. After an unsatisfactory response from the court, the applicant claimed the court was delaying justice and sought a review of the refusal to admit a recusal request against the court president. A subsequent decision by the Zurich Court deemed the recusal request not admitted, prompting the applicant to challenge this ruling in a higher court, but their appeal was ultimately declared inadmissible, and the prior legal assistance request remained unresolved.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Schlichtungsverhandlung verspätetes Asylgesuch verspätetes Ausstandsgesuch Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen Trennungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 92 Abs. 1 BGG
März 2015, soweit darin auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten wurde, um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren handelt, gegen den die Beschwerde nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist;
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 93 BGG
Cited as the basis concerning the admissibility of the appeal against the interlocutory decision (non-entry into the merits of the appeal).
Art. 93 Abs. 1 BGG
dass Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG - von der hier ausser Betracht fallenden alternativen Voraussetzung nach Abs.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der Rechtsprechung ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann ( BGE 140 V 321 E.
Art. 68 Abs. 3 BGG
Used to rule that no party compensation shall be awarded to the respondent.
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
Used to refuse to enter a decision on the merits of appeal 4A_206/2015 because the admissibility requirements for interlocutory decisions were not met.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to refuse to enter a decision on the merits of appeal 4A_206/2015 because the admissibility requirements for interlocutory decisions were not met.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the imposition of court costs due to the circumstances of the case.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that no party compensation shall be awarded to the respondent.

Art. 93 BGG

Cited as the basis concerning the admissibility of the appeal against the interlocutory decision (non-entry into the merits of the appeal).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_194/2015 und 4A_206/2015

Urteil vom 29. Mai 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerden gegen das Verfahren RU150012-O/U und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. März 2015.

In Erwägung,

dass A.________, Deutschland, (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. Dezember 2014 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren einreichte;

dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Januar 2015 Frist ansetzte, um das Gesuch zu vervollständigen und um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen;

dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 5. Januar 2015 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde erhob und ein Ausstandsbegehren gegen den Obergerichtspräsidenten stellte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine Eingabe vom 20. März 2015 einreichte, in der sie geltend machte, das Obergericht des Kantons Zürich begehe Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, indem es noch keinen Entscheid über ihre Beschwerde gefällt habe (Verfahren 4A_194/2015);

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. März 2015 auf das Ausstandsbegehren und die Beschwerde nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 12. April 2015 erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2015 mit Beschwerde anzufechten (Verfahren 4A_206/2015);

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 13. April 2015 beantragte, die beiden Verfahren 4A_194/2015 und 4A_206/2015 zu vereinigen;

dass mit dem inzwischen ergangenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2015 das bundesgerichtliche Verfahren 4A_194/2015 gegenstandslos geworden ist;

dass es sich beim angefochten Entscheid vom 23. März 2015, soweit darin auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten wurde, um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren handelt, gegen den die Beschwerde nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz mit dem Nichteintreten auf das Ausstandsbegehren Bundesrecht verletzt hätte, und die Beschwerdeschrift den erwähnten Begründungsanforderungen auch mit Bezug auf die erstmals erhobene Behauptung, die Richter der Vorinstanz hätten selber in Ausstand treten müssen, offensichtlich nicht genügt;

dass es sich beim angefochtenen Entscheid vom 23. März 2015, soweit damit auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt;

dass Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG - von der hier ausser Betracht fallenden alternativen Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b abgesehen - nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a);

dass es gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f., 522 E. 1.3 a.E.);

dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der Rechtsprechung ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann ( BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E. 3.2; 138 III 333 E. 1.3.1);

dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern im zu beurteilenden Fall ein derartiger Nachteil rechtlicher Natur vorliegen soll, und ein solcher auch nicht ersichtlich ist, zumal über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch nicht entschieden wurde, weshalb die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich nicht erfüllt sind;

dass damit auf die Beschwerde im Verfahren 4A_206/2015 nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird;

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Die beiden Verfahren 4A_194/2015 und 4A_206/2015 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde im Verfahren 4A_194/2015 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Auf die Beschwerde im Verfahren 4A_206/2015 wird nicht eingetreten.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg.

Lausanne, 29. Mai 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann